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Änderung § 1 FischEtikettV vom 12.11.2015

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§ 1 FischEtikettV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.11.2015 geltenden Fassung
§ 1 FischEtikettV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.11.2015 BGBl. I S. 1926
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Verordnungen des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur hinsichtlich der Etikettierung von Fischen und Fischereierzeugnissen.

(Text neue Fassung)

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Verordnungen der Organe der Europäischen Union über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur hinsichtlich der Etikettierung von Fischereierzeugnissen und Aquakulturerzeugnissen.

 

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