Änderung § 2a FischEtikettV vom 12.11.2015

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§ 2a FischEtikettV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.11.2015 geltenden Fassung
§ 2a FischEtikettV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.11.2015 BGBl. I S. 1926

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§ 2a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 2a Angabe des Fanggerätes


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Bei der Angabe der Fanggerätekategorie nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 ist bei zugelassenen Fanggeräten der Binnenfischerei, die nicht in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 erfasst sind, der gebräuchliche Name des Fanggerätes anzugeben.




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