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Änderung § 4 FischEtikettV vom 12.11.2015

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§ 4 FischEtikettV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.11.2015 geltenden Fassung
§ 4 FischEtikettV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.11.2015 BGBl. I S. 1926

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Mittelbare Angabe der Produktionsmethode


(Text neue Fassung)

§ 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Bei der Etikettierung von Fischen oder Fischereierzeugnissen aus der Seefischerei ist bei Abgabe an den Endverbraucher die Angabe der Produktionsmethode im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2065/2001 der Kommission vom 22. Oktober 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates hinsichtlich der Verbraucherinformation bei Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur (ABl. EG Nr. L 278 S. 6) in der jeweils geltenden Fassung entbehrlich, wenn sich aus der Angabe der Handelsbezeichnung im Zusammenhang mit der Angabe des Fanggebietes ergibt, dass es sich um eine im Meer gefangene Fischart handelt.



 

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