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Änderung § 4 FischEtikettV vom 12.11.2015

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§ 6 FischEtikettV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.11.2015 geltenden Fassung
§ 4 FischEtikettV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.11.2015 BGBl. I S. 1926

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Ausnahme von der Etikettierungspflicht


(Text neue Fassung)

§ 4 Ausnahme von der Etikettierungspflicht


vorherige Änderung

Eine kleine Menge von Fischen oder Fischereierzeugnissen im Sinne von Artikel 7 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2065/2001 ist gegeben, wenn der Wert des Gegenstandes des Veräußerungsgeschäftes den dort genannten Betrag nicht übersteigt.



Werden Fischereierzeugnisse oder Aquakulturerzeugnisse unmittelbar von einem Fischereifahrzeug verkauft und beträgt der gesamte Verkaufswert je Kalendertag und Endverbraucher 50 Euro oder weniger, sind bei dem Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse die Anforderungen des Artikels 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 nicht zu beachten.