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§ 35 - Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)

neugefasst durch B. v. 15.04.1997 BGBl. I S. 766; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2065
Geltung ab 22.01.1991; FNA: 51-3 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 35 Bildung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses



(1) Beim Bundesministerium der Verteidigung wird ein Gesamtvertrauenspersonenausschuß mit 35 Mitgliedern gebildet. In ihm sollen die Soldaten des Heeres, der Luftwaffe, der Marine, des Zentralen Sanitätsdienstes der Bundeswehr und des Zentralen Militärischen Bereichs (Organisationsbereiche) nach Laufbahn- und Statusgruppen angemessen vertreten sein. Die Soldatenvertreter im Hauptpersonalrat beim Bundesministerium der Verteidigung treten als weitere Mitglieder hinzu.

(2) Die Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses werden in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Wahlberechtigt sind alle Vertrauenspersonen, die sich 21 Kalendertage vor dem Wahltage im Amt befinden.

(3) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die Vertrauenspersonen eines Wahlbereichs sind, der für mindestens drei Monate gebildet wurde, und die amtierenden Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses.

(4) Die einem Organisationsbereich angehörenden Mitglieder bilden eine Gruppe.

(5) Die Bestimmungen über die Versammlungen der Vertrauenspersonen gelten mit Ausnahme des § 32 Abs. 7 und des § 34 entsprechend für den Gesamtvertrauenspersonenausschuß, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(6) Für die Durchführung der Wahl des Gesamtvertrauenspersonenausschusses werden beim Bundesministerium der Verteidigung ein zentraler Wahlvorstand und in den Organisationsbereichen dezentrale Wahlvorstände gebildet. Der zentrale Wahlvorstand besteht aus fünf Mitgliedern, die das Bundesministerium der Verteidigung auf Vorschlag des Gesamtvertrauenspersonenausschusses in ihr Amt beruft.