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§ 36 - Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)

neugefasst durch B. v. 15.04.1997 BGBl. I S. 766; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2065
Geltung ab 22.01.1991; FNA: 51-3 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 36 Amtszeit, Rechtsstellung der Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses



(1) Die Amtszeit des Gesamtvertrauenspersonenausschusses beginnt entsprechend § 9 Abs. 1 Satz 2 und beträgt regelmäßig vier Jahre. Sie verlängert sich um höchstens drei Monate. Der Zentrale Wahlvorstand lädt die Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses unverzüglich nach ihrer Wahl zur ersten Sitzung ein.

(2) Die Mitgliedschaft im Gesamtvertrauenspersonenausschuß beginnt mit dessen Amtszeit. Sie erlischt

1.
mit dem Ende der Amtszeit des Gesamtvertrauenspersonenausschusses,

2.
durch Niederlegung des Amtes mit der Maßgabe, daß die Erklärung schriftlich gegenüber dem Gesamtvertrauenspersonenausschuß abzugeben ist,

3.
bei Stellung eines Antrages auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer,

4.
durch Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,

5.
durch Ausscheiden aus dem Wehrdienstverhältnis.

(3) Die Amtszeit endet vorzeitig, wenn

1.
die Gesamtzahl der Mitglieder auch nach Eintreten aller verfügbaren Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist oder

2.
der Gesamtvertrauenspersonenausschuß mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat oder

3.
die Wahl angefochten und für ungültig erklärt wurde, mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

In den Fällen des Satzes 1 führt der Gesamtvertrauenspersonenausschuß die Geschäfte weiter bis zur ersten Sitzung des neuen Gesamtvertrauenspersonenausschusses.

(4) Auf Antrag des Bundesministeriums der Verteidigung oder mindestens eines Viertels der Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses kann das Bundesverwaltungsgericht ein Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschusses abberufen, wegen grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse, wegen grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Pflichten oder wegen eines Verhaltens, das geeignet ist, die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Gesamtvertrauenspersonenausschuß ernsthaft zu beeinträchtigen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung.

(5) Auf die Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses finden die §§ 8, 12, 14, 16 entsprechende Anwendung.