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§ 40 - Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)

neugefasst durch B. v. 15.04.1997 BGBl. I S. 766; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2065
Geltung ab 22.01.1991; FNA: 51-3 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 40 Geschäftsführung



(1) In der ersten Sitzung wählt der Gesamtvertrauenspersonenausschuß unter Leitung des Vorsitzenden des Zentralen Wahlvorstandes einen Sprecher und zwei Stellvertreter. Die Mitglieder aus den jeweiligen Organisationsbereichen wählen je einen Bereichssprecher. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(2) Der Sprecher führt die laufenden Geschäfte. Er vertritt die Beschlüsse des Gesamtvertrauenspersonenausschusses gegenüber dem Bundesministerium der Verteidigung. In Angelegenheiten, die nur einen Organisationsbereich betreffen, vertritt die Beschlüsse des Gesamtvertrauenspersonenausschusses der Sprecher gemeinsam mit dem jeweiligen Bereichssprecher.

(3) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung, die er mit der Mehrheit der Mitglieder beschließt.