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§ 41 - Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)

neugefasst durch B. v. 15.04.1997 BGBl. I S. 766; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2065
Geltung ab 22.01.1991; FNA: 51-3 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 41 Einberufung von Sitzungen



(1) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuß soll regelmäßig alle zwei Monate zusammentreten. Der Sprecher legt den Zeitpunkt und die Tagesordnung für die Sitzung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses fest. Die Sitzungen finden regelmäßig während der Dienstzeit statt. Der Sprecher hat die Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig zu laden und die Sitzungen zu leiten.

(2) Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Sitzungen sind dem Bundesministerium der Verteidigung rechtzeitig bekanntzugeben; dienstliche Belange sind bei der Terminierung zu berücksichtigen.

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