In Dienststellen und Einrichtungen der Bundeswehr, in denen für die Beamten, Angestellten und Arbeiter auch im Falle einer Zuteilung zu einer benachbarten Dienststelle nach §
12 Abs. 2 des
Bundespersonalvertretungsgesetzes ein Personalrat nicht gebildet ist, wählen die Soldaten Vertrauenspersonen nach §
2.