Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.09.2016 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 1 - Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)

neugefasst durch B. v. 15.04.1997 BGBl. I S. 766; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2065
Geltung ab 22.01.1991; FNA: 51-3 Rechtsstellung der Soldaten
| |

Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Beteiligung, Grundsatz



(1) Die Beteiligung der Soldaten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes soll zu einer wirkungsvollen Dienstgestaltung und zu einer fürsorglichen Berücksichtigung der Belange des einzelnen beitragen.

(2) Soldaten werden durch Vertrauenspersonen, Gremien der Vertrauenspersonen oder Personalvertretungen vertreten.

(3) Das Recht des Soldaten, sich in dienstlichen und persönlichen Angelegenheiten an seine Vorgesetzten zu wenden, bleibt unberührt.