Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 04.05.2007 aufgehoben

§ 2 - Wintergeld-Verordnung (WintergeldV k.a.Abk.)

V. v. 24.05.1978 BGBl. I S. 646; aufgehoben durch Artikel 33 G. v. 25.04.2007 BGBl. I S. 594
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 810-1-27 Arbeitsförderung
| |

§ 2 Zuständige Dienststelle



Für Anträge auf Gewährung von Wintergeld nach § 1 ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk das entsendende Unternehmen seinen Sitz hat. Liegt die für die entsandten Arbeiter zuständige Lohnstelle im Bezirk einer anderen Agentur für Arbeit, so ist diese zuständig.