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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 04.05.2007 aufgehoben

§ 1 - Wintergeld-Verordnung (WintergeldV k.a.Abk.)

V. v. 24.05.1978 BGBl. I S. 646; aufgehoben durch Artikel 33 G. v. 25.04.2007 BGBl. I S. 594
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 810-1-27 Arbeitsförderung
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§ 1 Zugelassene Gebiete



Entsandten Arbeitern im Sinne des § 4 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wird bis zum 29. Februar 2004 für Arbeitsstunden gewährt, die sie in einem außerhalb des Geltungsbereichs des Arbeitsförderungsgesetzes gelegenen europäischen Gebiet nördlich des 42. Grades nördlicher Breite leisten.



 

Zitierungen von § 1 Wintergeld-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 WintergeldV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WintergeldV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 WintergeldV Zuständige Dienststelle
... Anträge auf Gewährung von Wintergeld nach § 1 ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk das entsendende Unternehmen seinen ...