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Änderung § 3 AusglV vom 01.01.2007

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§ 3 AusglV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 3 AusglV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3385
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Bewertung von Sachbezügen


(Text alte Fassung)

(1) Die Bewertung von Einkünften, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Verpflegung, Heizung und sonstige Sachbezüge), richtet sich nach der Sachbezugsverordnung in der jeweils geltenden Fassung; freie Beleuchtung ist nicht zu bewerten. Für die Bewertung der freien Wohnung gilt § 3 der Sachbezugsverordnung; § 4 der Sachbezugsverordnung bleibt unberücksichtigt. Die nach den Sätzen 1 und 2 festgelegten Werte sind jeweils in der Zeit vom 1. Juli des Geltungsjahres der Sachbezugsverordnung bis zum 30. Juni des Folgejahres maßgebend. Enthalten die Sachbezüge keine freie Kost, so ist in der Zeit vom 1. Juli 1990 bis 30. Juni 1991 die freie Wohnung mit 28 vom Hundert und die freie Heizung mit 7 vom Hundert und in der Zeit vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992 die freie Wohnung mit 31 vom Hundert und die freie Heizung mit 9 vom Hundert des jeweils maßgebenden Wertes nach § 1 Abs. 1 der in diesen Zeiträumen gültigen Sachbezugsverordnungen zu bewerten. Bei der Bewertung sonstiger Sachbezüge ist § 6 Abs. 3 der Sachbezugsverordnung nicht anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) Die Bewertung von Einkünften, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Verpflegung, Heizung und sonstige Sachbezüge), richtet sich nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung in der jeweils geltenden Fassung; freie Beleuchtung ist nicht zu bewerten. Für die Bewertung der freien Wohnung gilt § 2 Abs. 3 der Sozialversicherungsentgeltverordnung; § 2 Abs. 4 der Sozialversicherungsentgeltverordnung bleibt unberücksichtigt. Die nach den Sätzen 1 und 2 festgelegten Werte sind jeweils in der Zeit vom 1. Juli des Geltungsjahres der Sozialversicherungsentgeltverordnung bis zum 30. Juni des Folgejahres maßgebend. Enthalten die Sachbezüge keine freie Kost, so ist in der Zeit vom 1. Juli 1990 bis 30. Juni 1991 die freie Wohnung mit 28 vom Hundert und die freie Heizung mit 7 vom Hundert und in der Zeit vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992 die freie Wohnung mit 31 vom Hundert und die freie Heizung mit 9 vom Hundert des jeweils maßgebenden Wertes nach § 1 Abs. 1 der in diesen Zeiträumen gültigen Sachbezugsverordnungen zu bewerten. Bei der Bewertung sonstiger Sachbezüge ist § 3 Abs. 3 der Sozialversicherungsentgeltverordnung nicht anzuwenden.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn in einem Tarifvertrag, einer Tarifordnung, einer Betriebs- oder Dienstordnung, einer Betriebsvereinbarung, einem Arbeitsvertrag oder einem sonstigen Vertrag andere Werte festgesetzt worden sind.

(3) Sind Altenteilsleistungen als Einkommen zu berücksichtigen, so ist im allgemeinen anzunehmen, daß sie in der vereinbarten Höhe geleistet werden. Sind im Einzelfall die Altenteilsleistungen unter Berücksichtigung der sonst noch vereinbarten Leistungen zu hoch oder zu niedrig vereinbart, so ist als Einkommen zu berücksichtigen, was unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu leisten wäre.

(4) Absatz 1 gilt nicht, soweit durch den Wert eines Sachguts die Höhe einer Geldleistung festgelegt wird oder ein Sachbezug nach Art und Menge nicht zum Verbrauch durch den Berechtigten, sondern zur Erzielung eines Geldbetrags bestimmt ist. Als Einkommen ist die Geldleistung oder der erzielte Geldbetrag zu berücksichtigen.



 

 
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