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§ 3 - Ausgleichsrentenverordnung (AusglV)

neugefasst durch B. v. 01.07.1975 BGBl. I S. 1769; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 3 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.07.1975; FNA: 830-2-3 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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§ 3 Bewertung von Sachbezügen



(1) Die Bewertung von Einkünften, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Verpflegung, Heizung und sonstige Sachbezüge), richtet sich nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung in der jeweils geltenden Fassung; freie Beleuchtung ist nicht zu bewerten. Für die Bewertung der freien Wohnung gilt § 2 Abs. 3 der Sozialversicherungsentgeltverordnung; § 2 Abs. 4 der Sozialversicherungsentgeltverordnung bleibt unberücksichtigt. Die nach den Sätzen 1 und 2 festgelegten Werte sind jeweils in der Zeit vom 1. Juli des Geltungsjahres der Sozialversicherungsentgeltverordnung bis zum 30. Juni des Folgejahres maßgebend. Enthalten die Sachbezüge keine freie Kost, so ist in der Zeit vom 1. Juli 1990 bis 30. Juni 1991 die freie Wohnung mit 28 vom Hundert und die freie Heizung mit 7 vom Hundert und in der Zeit vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992 die freie Wohnung mit 31 vom Hundert und die freie Heizung mit 9 vom Hundert des jeweils maßgebenden Wertes nach § 1 Abs. 1 der in diesen Zeiträumen gültigen Sachbezugsverordnungen zu bewerten. Bei der Bewertung sonstiger Sachbezüge ist § 3 Abs. 3 der Sozialversicherungsentgeltverordnung nicht anzuwenden.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn in einem Tarifvertrag, einer Tarifordnung, einer Betriebs- oder Dienstordnung, einer Betriebsvereinbarung, einem Arbeitsvertrag oder einem sonstigen Vertrag andere Werte festgesetzt worden sind.

(3) Sind Altenteilsleistungen als Einkommen zu berücksichtigen, so ist im allgemeinen anzunehmen, daß sie in der vereinbarten Höhe geleistet werden. Sind im Einzelfall die Altenteilsleistungen unter Berücksichtigung der sonst noch vereinbarten Leistungen zu hoch oder zu niedrig vereinbart, so ist als Einkommen zu berücksichtigen, was unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu leisten wäre.

(4) Absatz 1 gilt nicht, soweit durch den Wert eines Sachguts die Höhe einer Geldleistung festgelegt wird oder ein Sachbezug nach Art und Menge nicht zum Verbrauch durch den Berechtigten, sondern zur Erzielung eines Geldbetrags bestimmt ist. Als Einkommen ist die Geldleistung oder der erzielte Geldbetrag zu berücksichtigen.



 
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Frühere Fassungen von § 3 AusglV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 3 Verordnung zur Neuordnung der Regelungen über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt
vom 21.12.2006 BGBl. I S. 3385

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 AusglV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AusglV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AusglV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 AusglV Einkünfte von Land- und Forstwirten, deren Gewinne nach Durchschnittsätzen ermittelt werden (vom 21.12.2007)
... oder andere dauernde Lasten als Sachleistung erbracht werden, gilt für deren Bewertung § 3 entsprechend. (9) Die Summe der Einnahmen und einnahmegleichen Werte ist auf volle ...
§ 14 AusglV Anwendung der Vorschriften des ersten Abschnitts
... Die Vorschriften der §§ 1 bis 12 gelten entsprechend für Witwen, Witwer, hinterbliebene Lebenspartner und Waisen, ...
§ 16 AusglV
... Die Vorschriften der §§ 1 bis 12 gelten entsprechend für Eltern, soweit sich aus dem Bundesversorgungsgesetz oder den ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
Artikel 18 BVGuSozEntsRÄndG Änderung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
... wie folgt gefasst: „(1) Für die Bewertung von Sachbezügen gilt § 3 Abs. 1, 2 und 4 der Ausgleichsrentenverordnung." 28. § 32 wird wie folgt ...

Verordnung zur Neuordnung der Regelungen über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt
V. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3385; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 10.12.2007 BGBl. I S. 2838
Artikel 3 SvENeuOrdV Änderung anderer Verordnungen
... durch das Wort „Sozialversicherungsentgeltverordnung" ersetzt. (2) § 3 Abs. 1 der Ausgleichrentenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung zur Kriegsopferfürsorge (KFürsV)
V. v. 16.01.1979 BGBl. I S. 80; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 5 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 31 KFürsV Bewertung von Sachbezügen (vom 21.12.2007)
... Für die Bewertung von Sachbezügen gilt § 3 Abs. 1, 2 und 4 der Ausgleichsrentenverordnung . (2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn in einem Tarifvertrag, einer Tarifordnung, einer ...