Änderung § 11 AusglV vom 21.12.2007

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 15 BVGuSozEntsRÄndG am 21. Dezember 2007 und Änderungshistorie der AusglV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 11 AusglV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung
§ 11 AusglV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Einkünfte aus Kapitalvermögen


(1) Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 des Einkommensteuergesetzes) sind der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 und 9 des Einkommensteuergesetzes). Pauschbeträge nach § 9a des Einkommensteuergesetzes können nicht abgesetzt werden.

(Text alte Fassung)

(2) Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 bleiben unberücksichtigt, soweit sie insgesamt jährlich 600 Deutsche Mark nicht übersteigen.

(Text neue Fassung)

(2) Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 bleiben unberücksichtigt, soweit sie insgesamt jährlich 307 Euro nicht übersteigen.

 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed