Die Meldebehörden dürfen die in §
2 Abs. 2 bezeichneten oder nach §
2 Abs. 3 gespeicherten zusätzlichen Daten nur im Rahmen der dort genannten Zwecke verarbeiten oder nutzen. Sie haben diese Daten nach der jeweiligen Zweckbestimmung gesondert zu speichern oder auf andere Weise sicherzustellen, dass sie nur nach Maßgabe des Satzes 1 verarbeitet oder genutzt werden. Diese Daten dürfen nur insoweit zusammen mit den in §
2 Abs. 1 bezeichneten Daten verarbeitet oder genutzt werden, als dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist. §
18 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt mit der Maßgabe, dass
- 1.
- die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 genannten Daten nur an die mit der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen zuständigen Stellen,
- 2.
- die in § 2 Abs. 2 Nr. 7 genannten Angaben nur an das Bundeszentralamt für Steuern
übermittelt werden dürfen. Die in Satz 4 Nr. 1 und 2 genannten Daten dürfen auch nach §
17 Abs. 1 übermittelt werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878