(1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft unter den in §
18 Abs. 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten ihrer Mitglieder übermitteln:
- 1.
- Familiennamen,
- 2.
- frühere Namen,
- 3.
- Vornamen,
- 4.
- Doktorgrad,
- 5.
- Ordensname, Künstlername,
- 6.
- Tag und Ort der Geburt,
- 7.
- Geschlecht,
- 8.
- Staatsangehörigkeiten,
- 9.
- gegenwärtige und letzte frühere Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
- 10.
- Tag des Ein- und Auszugs,
- 11.
- Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht; zusätzlich bei Verheirateten oder Lebenspartnern: Tag der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,
- 12.
- Zahl der minderjährigen Kinder,
- 13.
- Übermittlungssperren,
- 14.
- Sterbetag und -ort.
(2) Von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde folgende Daten übermitteln:
- 1.
- Familiennamen,
- 2.
- Vornamen,
- 3.
- Tag der Geburt,
- 4.
- Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
- 5.
- Übermittlungssperren,
- 6.
- Sterbetag.
Familienangehörige im Sinne des Satzes 1 sind der Ehegatte, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder. Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass weitere der in Absatz 1 bezeichneten Daten übermittelt werden. Der Betroffene kann verlangen, dass seine Daten nicht übermittelt werden; er ist hierauf bei der Anmeldung nach §
11 Abs. 1 hinzuweisen. Satz 4 gilt nicht, soweit durch Landesrecht bestimmt ist, dass für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Daten an diese zu übermitteln sind.
(3) Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass bei dem Datenempfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind. Das Nähere hierüber ist durch Landesrecht zu bestimmen.
(4) §
18 Abs. 1a gilt entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 23 MRRG Anpassung der Landesgesetzgebung; unmittelbare Geltung (vom 01.11.2007) ... einer Lebenspartnerschaft betreffen, und § 12 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 1 Satz 2, § 19 Abs. 1 Nr. 11 und § 21 Abs. 2 Nr. 7 und 8 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 6, soweit dort auf den ... geänderten Vorschriften des § 2 Abs. 1 Nr. 5, § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 19 Abs. 1 Nr. 5. Im Übrigen haben die Länder ihr Melderecht den durch das Zweite Gesetz zur ...
Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1346
G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1566; 2007 I. 2316
Artikel 3 PassGuaÄndG Änderung des Melderechtsrahmengesetzes ... wird aufgehoben. 2. § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wird aufgehoben. 3. § 19 Abs. 1 Nr. 5 wird aufgehoben. 4. § 23 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ... einer Lebenspartnerschaft betreffen, und § 12 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 1 Satz 2, § 19 Abs. 1 Nr. 11 und § 21 Abs. 2 Nr. 7 und 8 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 6, soweit dort auf den ... geänderten Vorschriften des § 2 Abs. 1 Nr. 5, § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 19 Abs. 1 Nr. 5." ...