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§ 21 - Melderechtsrahmengesetz (MRRG)

neugefasst durch B. v. 19.04.2002 BGBl. I S. 1342; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1084; 2014 BGBl. I S. 1738
Geltung ab 23.08.1980; FNA: 210-4 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 21 Melderegisterauskunft


§ 21 hat 1 frühere Fassung und wird in 13 Vorschriften zitiert

(1) Personen, die nicht Betroffene sind, und anderen als den in § 18 Abs. 1 bezeichneten Stellen darf die Meldebehörde nur Auskunft über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften einzelner bestimmter Einwohner übermitteln (einfache Melderegisterauskunft). Dies gilt auch, wenn jemand Auskunft über Daten einer Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohner begehrt.

(1a) Melderegisterauskünfte nach Absatz 1 können auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern, durch Datenübertragung oder im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden, wenn

1.
der Antrag in der amtlich vorgeschriebenen Form gestellt worden ist,

2.
der Antragsteller den Betroffenen mit Vor- und Familiennamen sowie mindestens zwei weiteren der auf Grund von § 2 Abs. 1 gespeicherten Daten bezeichnet hat und

3.
die Identität des Betroffenen durch einen automatisierten Abgleich der im Antrag angegebenen mit den im Melderegister gespeicherten Daten des Betroffenen eindeutig festgestellt worden ist.

Ein automatisierter Abruf über das Internet ist nicht zulässig, wenn der Betroffene dieser Form der Auskunftserteilung widersprochen hat. Die der Meldebehörde überlassenen Datenträger oder übermittelten Daten sind nach Erledigung des Antrags unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten. § 8 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Einzelheiten des Verfahrens regeln die Länder.

(2) Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf ihm zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Daten eines einzelnen bestimmten Einwohners eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über

1.
frühere Vor- und Familiennamen,

2.
Tag und Ort der Geburt,

3.
gesetzlichen Vertreter,

4.
Staatsangehörigkeiten,

5.
frühere Anschriften,

6.
Tag des Ein- und Auszugs,

7.
Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht,

8.
Vor- und Familiennamen sowie Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners,

9.
Sterbetag und -ort.

Die Meldebehörde hat den Betroffenen über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, glaubhaft gemacht hat.

(3) Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner (Gruppenauskunft) darf nur erteilt werden, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt. Für die Zusammensetzung der Personengruppe dürfen die folgenden Daten herangezogen werden:

1.
Tag der Geburt,

2.
Geschlecht,

3.
Staatsangehörigkeiten,

4.
Anschriften,

5.
Tag des Ein- und Auszugs,

6.
Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht.

Außer der Tatsache der Zugehörigkeit zu der Gruppe dürfen folgende Daten mitgeteilt werden:

1.
Familiennamen,

2.
Vornamen,

3.
Doktorgrad,

4.
Alter,

5.
Geschlecht,

6.
gesetzlicher Vertreter minderjähriger Kinder (Vor- und Familienname, Anschrift),

7.
Staatsangehörigkeiten,

8.
Anschriften.

(4) Bei Melderegisterauskünften nach den Absätzen 2 und 3 darf der Empfänger die Daten nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.

(5) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass dem Betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Eine Melderegisterauskunft ist in diesen Fällen unzulässig, es sei denn, dass nach Anhörung des Betroffenen eine Gefahr im Sinne des Satzes 1 ausgeschlossen werden kann. Die Auskunftssperre endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres; sie kann auf Antrag verlängert werden.

(6) (weggefallen)

(7) Die Melderegisterauskunft ist ferner unzulässig,

1.
soweit die Einsicht in ein Personenstandsregister nach den §§ 63 und 64 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf,

2.
in den Fällen des § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, soweit sie publizistische Tätigkeiten ausüben.


Text in der Fassung des Artikels 2 Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG) G. v. 19. Februar 2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188 m.W.v. 1. Januar 2009

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Frühere Fassungen von § 21 MRRG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 2 Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG)
vom 19.02.2007 BGBl. I S. 122

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Zitierungen von § 21 MRRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 MRRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MRRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 MRRG Rechte des Betroffenen
...  Löschung nach § 10 Abs. 1 und 2, 4. Unterrichtung nach § 21 Abs. 2 Satz 2, 5. Speicherung von Übermittlungssperren nach § 19 ... 5. Speicherung von Übermittlungssperren nach § 19 Abs. 2 Satz 4, § 21 Abs. 1a, 5 und 7 und § 22 Abs. ...
§ 8 MRRG Auskunft an den Betroffenen (vom 01.01.2009)
... ist durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz zu führen. § 21 Abs. 1a Satz 1 gilt entsprechend. (3) Die Auskunft unterbleibt, soweit 1. ...
§ 17 MRRG Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden
... zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. (3) In den Fällen des § 21 Abs. 5 und 7 hat die zuständige Meldebehörde unverzüglich die für die ...
§ 18 MRRG Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen (vom 13.04.2013)
... kein Zweifel besteht und keine Übermittlungssperre nach § 19 Abs. 2 Satz 4 oder § 21 Abs. 5 und 7 vorliegt. § 8 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Die ... sie ihnen übermittelt oder weitergegeben wurden. In den Fällen des § 21 Abs. 5 und 7 ist eine Verarbeitung oder Nutzung der übermittelten oder weitergegebenen Daten ...
§ 22 MRRG Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen
... in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 21 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren ... Der Empfänger hat die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen. § 21 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Wahlberechtigten sind auf ihr Widerspruchsrecht bei der Anmeldung ... dieser Auskunft nicht widersprochen hat. Wird die Auskunft erteilt, so darf sie nur die in § 21 Abs. 1 Satz 1 genannten Daten des Betroffenen sowie Tag und Art des Jubiläums ...
§ 23 MRRG Anpassung der Landesgesetzgebung; unmittelbare Geltung (vom 01.11.2007)
... und § 12 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 1 Satz 2, § 19 Abs. 1 Nr. 11 und § 21 Abs. 2 Nr. 7 und 8 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 6, soweit dort auf den Lebenspartner oder eine ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1566; 2007 I. 2316
Artikel 3 PassGuaÄndG Änderung des Melderechtsrahmengesetzes
... und § 12 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 1 Satz 2, § 19 Abs. 1 Nr. 11 und § 21 Abs. 2 Nr. 7 und 8 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 6, soweit dort auf den Lebenspartner oder eine ...

Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1706
Artikel 1 ArbGrdFortG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... ist, bei dem Zentralen Fahrzeugregister; 2. aus dem Melderegister nach § 21 des Melderechtsrahmengesetzes und dem Ausländerzentralregister, soweit dies zur ...

Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG)
G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1084; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1738
Artikel 2 MeldFortG Folgeänderungen (vom 26.11.2014)
... vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1082) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 21 Absatz 5 des Melderechtsrahmengesetzes" durch die Wörter „§ 51 Absatz 1 des ... (Kreiswahlvorschlag) - Fußnote 1 werden jeweils die Wörter „den § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Landesmeldegesetzen" durch die ... 3. In Anlage 5 (zu § 20 Absatz 1) Nummer 1 Satz 4 werden die Wörter „§ 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Vorschriften der Landesmeldegesetze" ... 37 Absatz 1 Satz 3 und § 77 Absatz 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter „den § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Landesmeldegesetzen" durch die ... 4. In Anlage 5 (zu § 19 Absatz 1) Nummer 1 Satz 4 werden die Wörter „den § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Vorschriften der Landesmeldegesetze" ... vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 21 des Melderechtsrahmengesetzes" durch die Wörter „den §§ 34 und 38 bis 41 ...

Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG)
G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188
Artikel 2 PStRG Änderung von Bundesgesetzen (vom 12.07.2008)
... Abs. 1 und 3 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf,". 2. § 21 Abs. 7 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: „1. soweit die Einsicht in ein ...

Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 476
Artikel 1 BWOuEuWOÄndV Änderung der Bundeswahlordnung
... dass für den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß den § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Landesmeldegesetzen eingetragen ist, wird ... dass für den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß den § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Landesmeldegesetzen eingetragen ist, wird ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
V. v. 20.10.2010 BGBl. I S. 1435
Artikel 1 2. BMeldDÜV1ÄndV
... 1525 bis 1531, 7. Übermittlungssperren nach § 21 Abs. 5 MRRG 1801, 1802. Bei Ehegatten übermittelt ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (1. BMeldDÜV)
V. v. 21.06.2005 BGBl. I S. 1689; aufgehoben durch § 9 Abs. 2 V. v. 01.12.2014 BGBl. I S. 1945; 2015 BGBl. I S. 1101
§ 3 1. BMeldDÜV Rückmeldung (vom 01.11.2011)
... 1525 bis 1531, 7. Übermittlungssperren nach § 21 Abs. 5 MRRG 1801, 1802. Bei Ehegatten ...


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