Änderung § 10 MRRG vom 19.12.2006

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§ 10 MRRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.12.2006 geltenden Fassung
§ 10 MRRG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Löschung und Aufbewahrung von Daten


(1) Die Meldebehörde hat gespeicherte Daten zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der der Meldebehörde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind. Das Gleiche gilt, wenn ihre Speicherung unzulässig war.

(Text alte Fassung)

(2) Nicht mehr zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind insbesondere die Daten eines weggezogenen oder verstorbenen Einwohners, soweit sie nicht der Feststellung seiner Identität und dem Nachweis seiner Wohnung dienen, für Wahlzwecke oder zur Feststellung der Tatsache nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 erforderlich sind. Sie sind mit Ausnahme der Daten nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 2 Nr. 2, die mit Ablauf des auf den Tod oder den Wegzug folgenden Kalenderjahres zu löschen sind, unverzüglich nach dem Wegzug und der Auswertung der Rückmeldung oder nach dem Tod des Einwohners zu löschen. Daten nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 sind unverzüglich nach Übermittlung an die Suchdienste zu löschen.

(Text neue Fassung)

(2) Nicht mehr zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind insbesondere die Daten eines weggezogenen oder verstorbenen Einwohners, soweit sie nicht der Feststellung seiner Identität und dem Nachweis seiner Wohnung dienen, für Wahlzwecke oder zur Feststellung der Tatsache nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 erforderlich sind. Sie sind mit Ausnahme der Daten nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 2 Nr. 2, die mit Ablauf des auf den Tod oder den Wegzug folgenden Kalenderjahres zu löschen sind, unverzüglich nach dem Wegzug und der Auswertung der Rückmeldung oder nach dem Tod des Einwohners zu löschen. Daten nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 sind unverzüglich nach Übermittlung an die Suchdienste zu löschen. Das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 ist unverzüglich nach Speicherung der Identifikationsnummer im Melderegister zu löschen.

(3) Die für die Identitätsfeststellung und den Wohnungsnachweis, für Wahlzwecke oder zur Feststellung der Tatsache nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 weiterhin erforderlichen Daten sind nach Ablauf einer durch Landesrecht zu bestimmenden Frist gesondert aufzubewahren und durch technische und organisatorische Maßnahmen besonders zu sichern. Danach dürfen sie mit Ausnahme der Vor- und Familiennamen sowie etwaiger früherer Namen, des Tages und des Ortes der Geburt, der gegenwärtigen und früheren Anschriften, des Auszugstages und des Sterbetages und -ortes nicht mehr verarbeitet oder genutzt werden, es sei denn, dass dies zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, zur Aufgabenerfüllung der in § 18 Abs. 3 genannten Behörden, für Wahlzwecke oder zur Feststellung der Tatsache nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 unerlässlich ist oder der Betroffene schriftlich eingewilligt hat.

(4) Ist eine Löschung im Falle des Absatzes 1 Satz 1 wegen der besonderen Art der Speicherung im Melderegister nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, so kann durch Landesrecht eine Regelung entsprechend Absatz 3 getroffen werden.

(5) Die für die Identitätsfeststellung und den Wohnungsnachweis, für Wahlzwecke oder zur Feststellung der Tatsache nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 weiterhin erforderlichen Daten, die Dauer und Art ihrer gesonderten Aufbewahrung sowie das Nähere über ihre Sicherung sind durch Landesrecht zu regeln. Durch Landesrecht kann ferner bestimmt werden, dass und unter welchen Voraussetzungen in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 3 die Daten vor ihrer Löschung oder gesonderten Aufbewahrung dem zuständigen Archiv zur Übernahme angeboten werden.






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