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Änderung § 2 HRegGebV vom 18.08.2006

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§ 2 HRegGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 2 HRegGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Allgemeine Vorschriften


(1) Neben der Gebühr für die Ersteintragung werden nur Gebühren für die gleichzeitig angemeldete Eintragung der Errichtung einer Zweigniederlassung und für die Eintragung einer Prokura gesondert erhoben.

(2) Betrifft dieselbe spätere Anmeldung mehrere Tatsachen, ist für jede Tatsache die Gebühr gesondert zu erheben. Das Eintreten oder das Ausscheiden einzutragender Personen ist hinsichtlich einer jeden Person eine besondere Tatsache.

(Text alte Fassung)

(3) Die Anmeldung einer zur Vertretung berechtigten Person und die gleichzeitige Anmeldung ihrer Vertretungsmacht oder deren Ausschlusses betreffen eine Tatsache. Mehrere Änderungen eines Gesellschaftsvertrags, einer Satzung oder eines Statuts, die gleichzeitig angemeldet werden und nicht die Änderung eingetragener Angaben betreffen, bilden eine Tatsache. Die Änderung eingetragener Angaben und die dem zugrunde liegende Änderung des Gesellschaftsvertrags, der Satzung oder des Statuts betreffen eine Tatsache.

(Text neue Fassung)

(3) Die Anmeldung einer zur Vertretung berechtigten Person und die gleichzeitige Anmeldung ihrer Vertretungsmacht oder deren Ausschlusses betreffen eine Tatsache. Mehrere Änderungen eines Gesellschaftsvertrags oder einer Satzung, die gleichzeitig angemeldet werden und nicht die Änderung eingetragener Angaben betreffen, bilden eine Tatsache. Die Änderung eingetragener Angaben und die dem zugrunde liegende Änderung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung betreffen eine Tatsache.

(4) Anmeldungen, die am selben Tag beim Registergericht eingegangen sind und dasselbe Unternehmen betreffen, werden als eine Anmeldung behandelt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)