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Änderung § 1 HRegGebV vom 01.01.2007

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§ 1 HRegGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 1 HRegGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Gebührenverzeichnis


(Text alte Fassung)

Für Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister sowie für die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Handels- oder Genossenschaftsregister einzureichenden Unterlagen und für Bekanntmachungen von Verträgen und Vertragsentwürfen nach dem Umwandlungsgesetz werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung erhoben.

(Text neue Fassung)

Für Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister, die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Handels- oder Genossenschaftsregister einzureichenden Unterlagen, die Bekanntmachung von Verträgen oder Vertragsentwürfen nach dem Umwandlungsgesetz sowie die Übertragung von Schriftstücken in ein elektronisches Dokument nach § 9 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs und Artikel 61 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung erhoben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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