Auf Grund des §
1 Abs. 5 des
Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353) übertragen wir gemäß §
174 Abs. 3 des
Bundesbeamtengesetzes die sich aus §
174 Abs. 1 des
Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit §
1 Abs. 2 des
Postpersonalrechtsgesetzes ergebende Befugnis der obersten Dienstbehörde zur Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis den in Abschnitt I genannten Stellen, soweit sie für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden zuständig sind.
Für besondere Fälle behalten wir uns die Wahrnehmung der Befugnis vor.