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Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGWidAnO k.a.Abk.)

A. v. 28.11.1997 BGBl. 1998 I S. 61; aufgehoben durch VII. A. v. 27.09.2010 BGBl. I S. 1363
Geltung ab 01.12.1997; FNA: 2030-14-98 Beamte
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I. Erlaß von beamtenrechtlichen Widerspruchsbescheiden



Auf Grund des § 1 Abs. 5 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353) übertragen wir gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), in Verbindung mit § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479) die sich aus § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes ergebende Befugnis der obersten Dienstbehörde zum Erlaß von beamtenrechtlichen Widerspruchsbescheiden

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den Direktionen Hannover, Düsseldorf, Freiburg und Regensburg sowie

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den Bezirksbüros für Personal- und Rechtsservice,

soweit diese oder Stellen mit den Befugnissen einer Dienstbehörde innerhalb des Telekombezirks, für den die bei der jeweiligen Direktion bestehende Sonderstelle Rechtsservice Dienstrecht oder das jeweilige Bezirksbüro für Personal- und Rechtsservice zuständig ist, den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwaltungsaktes abgelehnt haben, und

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dem Dienstleistungszentrum Personal in Münster

in Angelegenheiten der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundes über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften).

Die den oben genannten Direktionen übertragenen Befugnisse gehen zum Zeitpunkt der Einrichtung des jeweiligen Bezirksbüros für Personal- und Rechtsservice auf dieses über.


II. Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis



Auf Grund des § 1 Abs. 5 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353) übertragen wir gemäß § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes die sich aus § 174 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes ergebende Befugnis der obersten Dienstbehörde zur Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis den in Abschnitt I genannten Stellen, soweit sie für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden zuständig sind.

Für besondere Fälle behalten wir uns die Wahrnehmung der Befugnis vor.


III.



Diese Anordnung tritt am 1. Dezember 1997 in Kraft.