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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.10.2022 aufgehoben
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§ 7 - BAföG-Darlehens-Verordnung (DarlehensV)

neugefasst durch B. v. 28.10.1983 BGBl. I S. 1340; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 26.10.2022 BGBl. I S. 1889
Geltung ab 05.11.1983; FNA: 2212-2-8-3 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 7 Vergleiche, Veränderungen von Ansprüchen



Der Abschluß von Vergleichen sowie die Stundung, Niederschlagung und der Erlaß von Ansprüchen richten sich nach den §§ 58 und 59 der Bundeshaushaltsordnung.

 
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