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§ 13a - BAföG-Darlehens-Verordnung (DarlehensV)

neugefasst durch B. v. 28.10.1983 BGBl. I S. 1340; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 26.10.2022 BGBl. I S. 1889
Geltung ab 05.11.1983; FNA: 2212-2-8-3 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 13a Übergangsvorschrift



Bis zum Ablauf des 31. März 2020 sind die §§ 6 und 8 und die Anlage in der am 31. August 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden.



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Frühere Fassungen von § 13a DarlehensV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2019Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen
vom 16.07.2019 BGBl. I S. 1095

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13a DarlehensV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13a DarlehensV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DarlehensV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen
V. v. 16.07.2019 BGBl. I S. 1095
Artikel 1 6. DarlehensVÄndV
... die Angabe „§ 18 Absatz 9" ersetzt. 10. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: „§ 13a Übergangsvorschrift Bis zum Ablauf ... 10. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: „ § 13a Übergangsvorschrift Bis zum Ablauf des 31. März 2020 sind die §§ 6 ...