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Änderung § 1 DarlehensV vom 01.09.2019

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§ 1 DarlehensV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2019 geltenden Fassung
§ 1 DarlehensV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.07.2019 BGBl. I S. 1095
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 28.10.2022) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Reihenfolge der Tilgung


(Text alte Fassung)

(1) Verzinsliche Darlehen nach § 17 Abs. 4 des Gesetzes in der bis 31. März 1976 geltenden Fassung werden vor unverzinslichen Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz eingezogen.

(2)
Zahlungen, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden zunächst auf das Darlehen, dann auf die Kosten und zuletzt auf die Zinsen angerechnet.

(3)
Bei mehreren gleichartigen Darlehen ist das ältere vor dem jüngeren zu tilgen.

(Text neue Fassung)

(1) Zahlungen, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden zunächst auf das Darlehen, dann auf die Kosten und zuletzt auf die Zinsen angerechnet.

(2)
Bei mehreren gleichartigen Darlehen ist das ältere vor dem jüngeren zu tilgen.

(3) 1 Vorzeitige Rückzahlungen sind zunächst auf bereits fällig gewordene Beträge anzurechnen. 2 Die Tilgungsreihenfolge nach Satz 1 und den Absätzen 1 und 2 kann nicht abbedungen werden.


(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 28.10.2022) 
 

 
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