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Synopse aller Änderungen der DarlehensV am 01.09.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. September 2019 durch Artikel 1 des 6. DarlehensVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der DarlehensV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

DarlehensV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2019 geltenden Fassung
DarlehensV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.07.2019 BGBl. I S. 1095

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen
(DarlehensV)
(Text neue Fassung)

Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen
(BAföG-Darlehens-Verordnung - DarlehensV)

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Reihenfolge der Tilgung
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2 Dauer der Verzinsung
§ 3 (aufgehoben)


§ 2 Geringfügiger Verstoß gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten
§ 3 Nachweise für die Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung
§ 4 (aufgehoben)
§ 5 (aufgehoben)
§ 6 Vorzeitige Rückzahlung
§ 7 Vergleiche, Veränderungen von Ansprüchen
§ 8 Zahlungsrückstand
§ 9 Datenermittlung
§ 10 Rückzahlungsbescheid
§ 11 Rückzahlungsbedingungen
§ 12 Mitteilungspflichten
§ 13 Aufteilung der eingezogenen Beträge
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 13a (aufgehoben)


§ 13a Übergangsvorschrift
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
§ 15 (aufgehoben)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage (zu § 6 Abs. 1)


Anlage (zu § 6 Absatz 1)
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 28.10.2022) 

§ 1 Reihenfolge der Tilgung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Verzinsliche Darlehen nach § 17 Abs. 4 des Gesetzes in der bis 31. März 1976 geltenden Fassung werden vor unverzinslichen Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz eingezogen.

(2)
Zahlungen, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden zunächst auf das Darlehen, dann auf die Kosten und zuletzt auf die Zinsen angerechnet.

(3)
Bei mehreren gleichartigen Darlehen ist das ältere vor dem jüngeren zu tilgen.



(1) Zahlungen, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden zunächst auf das Darlehen, dann auf die Kosten und zuletzt auf die Zinsen angerechnet.

(2)
Bei mehreren gleichartigen Darlehen ist das ältere vor dem jüngeren zu tilgen.

(3) 1 Vorzeitige Rückzahlungen sind zunächst auf bereits fällig gewordene Beträge anzurechnen. 2 Die Tilgungsreihenfolge nach Satz 1 und den Absätzen 1 und 2 kann nicht abbedungen werden.


 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2 Dauer der Verzinsung




§ 2 Geringfügiger Verstoß gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Darlehen nach § 17 Abs. 4 des Gesetzes in der bis 31. März 1976 geltenden Fassung ist von Beginn des Jahres an zu verzinsen, das auf die Auszahlung des Betrages folgt.



Ein im Sinne des § 18 Absatz 12 Satz 3 des Gesetzes nur geringfügiger Verstoß gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten ist insbesondere anzunehmen, wenn im gesamten Rückzahlungszeitraum

1. höchstens einmal eine Kostenpauschale für die Anschriftenermittlung nach § 12 Absatz 2 Satz 1 wegen Verstoßes gegen die Mitteilungsverpflichtung bei Änderungen der Wohnanschrift und
des Familiennamens zu erheben war,

2. kein Bußgeld wegen Verstoßes gegen
die Mitteilungsverpflichtung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 bei einer Änderung der nach § 18a des Gesetzes maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse bestandskräftig festgesetzt wurde und

3. sämtliche Zahlungsverpflichtungen einschließlich Kosten- und Zinsforderungen beglichen wurden und höchstens für die Dauer von 150 Tagen nach § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes Zinsen wegen Überschreitung des Zahlungstermins angefallen sind.


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3 (aufgehoben)




§ 3 Nachweise für die Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Die für eine Freistellung nach § 18a Absatz 1 des Gesetzes maßgebliche Höhe ihres Einkommens können Darlehensnehmende insbesondere nachweisen durch die Vorlage von

1. Lohn- und Gehaltsbescheinigungen ihres Arbeitgebers im Fall eines Einkommens aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit,

2. Einkommensteuerbescheiden mit ausgewiesenen Gewinneinkünften im Fall eines Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit oder

3. Bescheiden über den Bezug staatlicher Transferleistungen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf im Sinne von § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Gesetzes entgegensteht.

2 Liegt im Fall von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit kein Einkommensteuerbescheid vor, so können die Einkünfte anhand der Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes nachgewiesen werden. 3 Es genügt im Regelfall die Vorlage einer Kopie.

(2) Die Nachweispflicht nach § 18a Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes gilt nur für Freistellungszeiträume ab dem 1. September 2019.

(3) Soweit eine Vorlage von Unterlagen nicht möglich ist, haben Darlehensnehmende das Vorliegen der für die Feststellung der Voraussetzungen erheblichen Tatsachen des § 18a Absatz 1 des Gesetzes an Eides statt zu versichern.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 28.10.2022) 

§ 6 Vorzeitige Rückzahlung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Über den Antrag auf Gewährung eines Nachlasses wegen vorzeitiger Rückzahlung der Darlehens(rest)schuld nach § 18 Abs. 5b des Gesetzes entscheidet das Bundesverwaltungsamt nach Maßgabe des Absatzes 2 und der Anlage zu dieser Verordnung.

(2) 1 Löst der Darlehensnehmer die gesamte Darlehens(rest)schuld nicht in einer Summe ab, so wird der Nachlass nur für die Ablösung von mindestens 500 Euro gewährt. 2 Soweit vorzeitig zurückgezahlte Beträge nicht zur Ablösung der vollen Restschuld ausreichen, werden sie auf die zuletzt fällig werdenden Rückzahlungsraten angerechnet.



(1) Über den Antrag auf Gewährung eines Nachlasses wegen vorzeitiger Rückzahlung der verbleibenden Darlehensschuld entscheidet das Bundesverwaltungsamt nach Maßgabe der folgenden Absätze und der Anlage.

(2) 1 Die für die Höhe des Nachlasses maßgebliche verbleibende Darlehensschuld wird berücksichtigt

1. für Darlehen, die nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes in
der bis zum 31. Juli 2019 geltenden Fassung geleistet wurden, höchstens bis zu 10.000 Euro,

2. für Darlehen,
die nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes in der ab dem 1. August 2019 geltenden Fassung geleistet wurden, höchstens bis zu 10.010 Euro.

2 Für die Bemessung des Nachlasses bleibt der Teil des geleisteten Zahlungsbetrags zur Ablösung der verbleibenden Darlehensschuld unberücksichtigt, der bereits nach § 1 Absatz 3 Satz 2 auf zuvor fällige Beträge angerechnet wurde. 3 Soweit ein Teil einer Rückzahlung, die nach dem 31. März 2020 vorzeitig geleistet wurde, auf Tilgungsraten entfällt, die zu diesem Zeitpunkt lediglich wegen vorausgegangener Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung nach § 18a Absatz 1 des Gesetzes noch nicht fällig waren, sind diese Tilgungsraten für die Bemessung des Nachlasses nicht zu berücksichtigen.

(3) 1 Wird die
gesamte verbleibende Darlehensschuld nicht in einer Summe abgelöst, so ist der Nachlass nur für die Ablösung von mindestens 500 Euro zu gewähren. 2 Reichen vorzeitig zurückgezahlte Beträge nicht zur Ablösung der vollen verbleibenden Darlehensschuld aus, sind sie auf die zuletzt fällig werdenden Rückzahlungsraten anzurechnen. 3 Die verbleibende Darlehensschuld verringert sich um den vorzeitig geleisteten Zahlungsbetrag sowie den im Gegenzug gewährten Nachlass nach Maßgabe des § 18 Absatz 13 des Gesetzes.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 28.10.2022) 

§ 8 Zahlungsrückstand


(1) Nach dem Zahlungstermin werden gesondert erhoben:

1. Zinsen nach § 18 Absatz 2 des Gesetzes ab dem auf den Zahlungstermin folgenden Monat, wobei einem Kalendermonat 30 Tage zugrunde zu legen sind,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. 2 Euro Mahnkosten.



2. 5 Euro Mahnkosten.

(2) 1 Die Rechtsfolgen nach Absatz 1 treten unabhängig davon ein, ob dem Darlehensnehmer ein Bescheid nach § 10 zugegangen ist. 2 Abweichend von Satz 1 treten die Rechtsfolgen nicht ein, solange der Bescheid dem Darlehensnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zugegangen ist.



§ 10 Rückzahlungsbescheid


vorherige Änderung nächste Änderung

Unbeschadet der nach § 18 Abs. 3 des Gesetzes eintretenden Fälligkeit der Rückzahlungsraten erteilt das Bundesverwaltungsamt dem Darlehensnehmer einen Bescheid, in dem der Zeitpunkt des Beginns der Rückzahlung des Darlehens, die Höhe der monatlichen oder vierteljährlichen Raten sowie gegebenenfalls die Gesamthöhe des Zinsbetrages festgestellt werden.



(1) Unbeschadet der nach § 18 Absatz 4 bis 6 des Gesetzes eintretenden Fälligkeit der Rückzahlungsraten erteilt das Bundesverwaltungsamt den Darlehensnehmenden jeweils einen Rückzahlungsbescheid.

(2) In
dem Rückzahlungsbescheid werden festgestellt:

1.
der Zeitpunkt des Beginns der Rückzahlung des Darlehens und

2.
die Höhe der monatlichen oder vierteljährlichen Raten.

§ 11 Rückzahlungsbedingungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Rückzahlungsraten sind bei monatlicher Zahlungsweise (§ 18 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes) jeweils am Ende des Monats, bei vierteljährlicher Zahlungsweise (§ 18 Abs. 4 des Gesetzes) jeweils am Ende des dritten Monats in einer Summe zu leisten.



(1) Die Rückzahlungsraten sind bei monatlicher Zahlungsweise jeweils am Ende des Monats, bei vierteljährlicher Zahlungsweise jeweils am Ende des dritten Monats in einer Summe zu leisten.

(2) 1 Der Rückzahlungsbetrag wird im Auftrag des Bundesverwaltungsamtes von der zuständigen Bundeskasse im Lastschrifteinzugsverfahren von einem laufenden Konto des Darlehensnehmers eingezogen. 2 Kann diesem die Einrichtung eines solchen Kontos nicht zugemutet werden, ist die unbare Zahlung auf ein vom Bundesverwaltungsamt bestimmtes Konto der Bundeskasse zuzulassen. 3 Die Zahlung gilt mit Eingang des Rückzahlungsbetrages bei der Bundeskasse als geleistet.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 28.10.2022) 

§ 12 Mitteilungspflichten


(1) Der Darlehensnehmer ist verpflichtet,

1. jede Änderung der Wohnanschrift und des Familiennamens,

2. (aufgehoben)

3. (aufgehoben)

4. während der Dauer der Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung jede nach der Geltendmachung eintretende Änderung seiner nach § 18a des Gesetzes maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse

dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Kommt der Darlehensnehmer seinen Mitteilungspflichten nach Absatz 1 Nr. 1 nicht nach und muß seine Anschrift deshalb ermittelt werden, so hat er für die Ermittlung, sofern nicht höhere Kosten nachgewiesen werden, pauschal 25 Euro zu zahlen. 2 Anschriftenermittlungskosten sollen nicht erhoben werden, wenn der Darlehensnehmer seine Mitteilungspflichten nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Abs. 5a des Gesetzes und nach § 10 verletzt und das Darlehenskonto des Darlehensnehmers im Zeitpunkt der Notwendigkeit der Anschriftenermittlung keinen Zahlungsrückstand aufweist. 3 § 8 Absatz 1 Nummer 2 gilt entsprechend.



(2) 1 Kommt der Darlehensnehmer seinen Mitteilungspflichten nach Absatz 1 Nr. 1 nicht nach und muß seine Anschrift deshalb ermittelt werden, so hat er für die Ermittlung, sofern nicht höhere Kosten nachgewiesen werden, pauschal 25 Euro zu zahlen. 2 Anschriftenermittlungskosten sollen nicht erhoben werden, wenn der Darlehensnehmer seine Mitteilungspflichten nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 9 des Gesetzes und nach § 10 verletzt und das Darlehenskonto des Darlehensnehmers im Zeitpunkt der Notwendigkeit der Anschriftenermittlung keinen Zahlungsrückstand aufweist. 3 § 8 Absatz 1 Nummer 2 gilt entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 13a (aufgehoben)




§ 13a Übergangsvorschrift


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Bis zum Ablauf des 31. März 2020 sind die §§ 6 und 8 und die Anlage in der am 31. August 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage (zu § 6 Abs. 1)




Anlage (zu § 6 Absatz 1)


vorherige Änderung


Ablösung
des
Darlehens
bis zu
einschließlich
Euro
| Nachlass in v.H. und Zahlungsbetrag zur Ablösung des Darlehensbetrages
in
Spalte 1 bei einer monatlichen Rückzahlungsmindestrate von

25,56 Euro oder
40,90 Euro | 61,36 Euro | 105 Euro

Nachlass
v.H. | Zahlungs-
betrag

Euro | Nachlass
v.H.
| Zahlungs-
betrag
Euro | Nachlass
v.H. | Zahlungs-
betrag
Euro


1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7

500 | 10,0 | 450 | 9,0 | 455 | 8,0 | 460

1.000 | 13,0 | 870 | 11,0 | 890 | 9,0 | 910

1.500 | 16,0 | 1.260 | 13,0 | 1.305 | 10,0 | 1.350

2.000 | 19,0 | 1.620 | 15,0 | 1.700 | 11,5 | 1.770

2.500 | 21,5 | 1.963 | 17,0 | 2.075 | 12,5 | 2.188

3.000 | 24,5 | 2.265 | 19,0 | 2.430 | 13,5 | 2.595

3.500 | 27,0 | 2.555 | 21,0 | 2.765 | 15,0 | 2.975

4.000 | 29,5 | 2.820 | 22,5 | 3.100 | 16,0 | 3.360

4.500 | 31,5 | 3.083 | 24,5 | 3.398 | 17,0 | 3.735

5.000 | 34,0 | 3.300 | 26,0 | 3.700 | 18,5 | 4.075

5.500 | 36,0 | 3.520 | 27,5 | 3.988 | 19,5 | 4.428

6.000 | 38,0 | 3.720 | 29,5 | 4.230 | 20,5 | 4.770

6.500 | 40,0 | 3.900 | 31,0 | 4.485 | 21,5 | 5.103

7.000 | 41,5 | 4.095 | 32,5 | 4.725 | 22,5 | 5.425

7.500 | 43,5 | 4.238 | 34,0 | 4.950 | 23,5 | 5.738

8.000 | 45,0 | 4.400 | 35,0 | 5.200 | 24,5 | 6.040

8.500 | 47,0 | 4.505 | 36,5 | 5.398 | 25,5 | 6.333

9.000 | 48,5 | 4.635 | 38,0 | 5.580 | 26,5 | 6.615

9.500 | 50,0 | 4.750 | 39,0 | 5.795 | 27,5 | 6.888

10.000 | 50,0 | 5.000 | 40,5 | 5.950 | 28,5 | 7.150

10.500 | 50,0 | 5.250 | 41,5 | 6.143 | 29,5 | 7.403

11.000 | 50,0 | 5.500 | 43,0 | 6.270 | 30,0 | 7.700

11.500 | 50,0 | 5.750 | 44,0 | 6.440 | 31,0 | 7.935

12.000 | 50,0 | 6.000 | 45,0 | 6.600 | 32,0 | 8.160

12.500 | 50,0 | 6.250 | 46,5 | 6.688 | 33,0 | 8.375

13.000 | 50,0 | 6.500 | 47,5 | 6.825 | 33,5 | 8.645

13.500 | 50,0 | 6.750 | 48,5 | 6.953 | 34,5 | 8.843

14.000 | 50,0 | 7.000 | 49,5 | 7.070 | 35,5 | 9.030

14.500 | 50,0 | 7.250 | 50,5 | 7.178 | 36,0 | 9.280

15.000 | 50,0 | 7.500 | 50,5 | 7.425 | 37,0 | 9.450

15.500 | 50,0 | 7.750 | 50,5 | 7.673 | 37,5 | 9.688

16.000 | 50,0 | 8.000 | 50,5 | 7.920 | 38,5 | 9.840

16.500 | 50,0 | 8.250 | 50,5 | 8.168 | 39,0 | 10.065

17.000 | 50,0 | 8.500 | 50,5 | 8.415 | 40,0 | 10.200

17.500 | 50,0 | 8.750 | 50,5 | 8.663 | 40,5 | 10.413

18.000 | 50,0 | 9.000 | 50,5 | 8.910 | 41,5 | 10.530

18.500 | 50,0 | 9.250 | 50,5 | 9.158 | 42,0 | 10.730

19.000 | 50,0 | 9.500 | 50,5 | 9.405 | 43,0 | 10.830

19.500 | 50,0 | 9.750 | 50,5 | 9.653 | 43,5 | 11.018

20.000 | 50,0 | 10.000 | 50,5 | 9.900 | 44,0 | 11.200

20.500 | 50,0 | 10.250 | 50,5 | 10.148 | 45,0 | 11.275

21.000 | 50,0 | 10.500 | 50,5 | 10.395 | 45,5 | 11.445

21.500 | 50,0 | 10.750 | 50,5 | 10.643 | 46,0 | 11.610

22.000 | 50,0 | 11.000 | 50,5 | 10.890 | 47,0 | 11.660

22.500 | 50,0 | 11.250 | 50,5 | 11.138 | 48,0 | 11.700

23.000 | 50,0 | 11.500 | 50,5 | 11.385 | 49,0 | 11.730

23.500 | 50,0 | 11.750 | 50,5 | 11.633 | 50,0 | 11.750

24.000
(und mehr) | 50,0 | 12.000 | 50,5 | 11.880 | 50,5 | 11.880




Ablösung des Darlehens
bis zu einschließlich | Nachlass in Prozent zur Ablösung
des
Darlehensbetrages in Spalte 1

Euro | Nachlass in Prozent | Orientierungswert für den
Zahlungsbetrag in Euro1


1 | 2 | 3

500 | 5,0 | 475

1.000 | 6,0 | 940

1.500 | 7,0 | 1.395

2.000 | 8,0 | 1.840

2.500 | 9,0 | 2.275

3.000 | 9,5 | 2.715

3.500 | 10,5 | 3.133

4.000 | 11,5 | 3.540

4.500 | 12,0 | 3.960

5.000 | 13,0 | 4.350

5.500 | 14,0 | 4.730

6.000 | 14,5 | 5.130

6.500 | 15,5 | 5.493

7.000 | 16,0 | 5.880

7.500 | 17,0 | 6.225

8.000 | 18,0 | 6.560

8.500 | 18,5 | 6.928

9.000 | 19,5 | 7.245

9.500 | 20,0 | 7.600

10.000 | 21,0 | 7.900

10.500 | 21,5 | 8.243

11.000 | 22,0 | 8.580

11.500 | 23,0 | 8.855

12.000 | 23,5 | 9.180

12.500 | 24,5 | 9.438

13.000 | 25,0 | 9.750

13.500 | 25,5 | 10.058

14.000 | 26,5 | 10.290

14.500 | 27,0 | 10.585

15.000 | 27,5 | 10.875

15.500 | 28,5 | 11.083

16.000 | 29,0 | 11.360

16.500 | 29,5 | 11.633

17.000 | 30,0 | 11.900

17.500 | 31,0 | 12.075

18.000 | 31,5 | 12.330

18.500 | 32,0 | 12.580

19.000 | 32,5 | 12.825

19.500 | 33,0 | 13.065

20.000 | 33,5 | 13.300

20.500 | 34,5 | 13.428

21.000 | 35,0 | 13.650

21.500 | 35,5 | 13.868

22.000 | 36,0 | 14.080

22.500 | 36,5 | 14.288

23.000 | 37,0 | 14.490

23.500 | 37,5 | 14.688

24.000
(und mehr) | 38,0 | -

1 Der Orientierungswert in Spalte 3 benennt den Betrag, der bei Erreichen des jeweiligen in
Spalte 1 bezeichneten Ablösungsbetrages unter Anwendung des entsprechenden Prozent-
satzes der Spalte 2 zu zahlen ist.