§ 5 - Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)

Artikel 1 G. v. 21.12.2000 BGBl. I S. 1966; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
Geltung ab 01.01.2001; FNA: 800-26 Arbeitsvertragsrecht
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§ 5 Benachteiligungsverbot


§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert

Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Gesetz benachteiligen.

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Zitierungen von § 5 TzBfG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 TzBfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TzBfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 TzBfG Auflösend bedingte Arbeitsverträge (vom 01.08.2022)
... der Arbeitsvertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen, gelten § 4 Absatz 2, § 5 , § 14 Absatz 1 und 4, § 15 Absatz 2, 4 und 6 sowie die §§ 16 bis 20 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
Artikel 7 RL2019/1152-UG Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
... einmal angezeigt hat." 6. In § 21 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2, § 5 , § 14 Abs. 1 und 4, § 15 Abs. 2, 3 und 5" durch die Wörter „§ 4 ... 14 Abs. 1 und 4, § 15 Abs. 2, 3 und 5" durch die Wörter „§ 4 Absatz 2, § 5 , § 14 Absatz 1 und 4, § 15 Absatz 2, 4 und 6" ersetzt. 7. In § 22 ...


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