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§ 14 - Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)

Artikel 1 G. v. 21.12.2000 BGBl. I S. 1966; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
Geltung ab 01.01.2001; FNA: 800-26 Arbeitsvertragsrecht
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§ 14 Zulässigkeit der Befristung



(1) 1Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. 2Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,

2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,

3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,

4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,

5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,

6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,

7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder

8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) 1Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. 2Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. *) 3Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. 4Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) 1In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. 2Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. 3Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. 4Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) 1Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. 2Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.


---
*)
Anm. d. Red.: zu § 14 Absatz 2 Satz 2 siehe Entscheidung und Maßgaben des BVerfGE in B. v. 22. Juni 2018 (BGBl. I S. 882)





 

Frühere Fassungen von § 14 TzBfG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.06.2018Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - (zu § 14 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge)
vom 22.06.2018 BGBl. I S. 882
aktuell vorher 01.04.2012Artikel 23 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
vom 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
aktuell vorher 01.05.2007Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen
vom 19.04.2007 BGBl. I S. 538
aktuellvor 01.05.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 TzBfG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 TzBfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TzBfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 TzBfG Zulässigkeit der Befristung (vom 29.06.2018)
... bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. --- *) Anm. d. Red.: zu § 14 Absatz 2 Satz 2 siehe Entscheidung und Maßgaben des BVerfGE in B. v. 22. Juni 2018 (BGBl. I S. ...
§ 21 TzBfG Auflösend bedingte Arbeitsverträge (vom 01.08.2022)
... unter einer auflösenden Bedingung geschlossen, gelten § 4 Absatz 2, § 5, § 14 Absatz 1 und 4 , § 15 Absatz 2, 4 und 6 sowie die §§ 16 bis 20 ...
§ 22 TzBfG Abweichende Vereinbarungen (vom 01.08.2022)
... Außer in den Fällen des § 9a Absatz 6, § 12 Absatz 6, § 13 Absatz 4 und § 14 Absatz 2 Satz 3 und 4 kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen ... Verbindung mit § 9a Absatz 2, des § 9a Absatz 6, § 12 Absatz 6, § 13 Absatz 4, § 14 Absatz 2 Satz 3 und 4 oder § 15 Absatz 4, so gelten diese Bestimmungen auch zwischen nicht tarifgebundenen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - (zu § 14 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge)
B. v. 22.06.2018 BGBl. I S. 882
Entscheidung BVerfGE20180606
... 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - wird die folgende Entscheidungsformel veröffentlicht: § 14 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) vom 21. Dezember 2000 (Bundesgesetzblatt I Seite 1966), zuletzt geändert durch Gesetz ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
Artikel 7 RL2019/1152-UG Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
... angezeigt hat." 6. In § 21 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2, § 5, § 14 Abs. 1 und 4 , § 15 Abs. 2, 3 und 5" durch die Wörter „§ 4 Absatz 2, § 5, § ... 1 und 4, § 15 Abs. 2, 3 und 5" durch die Wörter „§ 4 Absatz 2, § 5, § 14 Absatz 1 und 4 , § 15 Absatz 2, 4 und 6" ersetzt. 7. In § 22 Absatz 2 wird die Angabe ...

Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen
G. v. 19.04.2007 BGBl. I S. 538
Artikel 1 AltBeschVerbG Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
...  14 Abs. 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt ...

Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 23 EinglVerbG Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
... § 14 Absatz 3 Satz 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), das ...

Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2384
Artikel 1 BrTzEG Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
... Außer in den Fällen des § 9a Absatz 6, § 12 Absatz 6, § 13 Absatz 4 und § 14 Absatz 2 Satz 3 und 4 kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen ... Verbindung mit § 9a Absatz 2, des § 9a Absatz 6, § 12 Absatz 6, § 13 Absatz 4, § 14 Absatz 2 Satz 3 und 4 oder § 15 Absatz 3, so gelten diese Bestimmungen auch zwischen nicht tarifgebundenen ...