(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ermächtigt die in Abschnitt I genannten Behörden,
- 1.
- nach § 11 Abs. 2 Bundesreisekostengesetz das Tage- und Übernachtungsgeld (§§ 9, 10) in besonderen Fällen bis zu weiteren 28 Tagen zu bewilligen,
- 2.
- nach § 1 Abs. 2 Nr. 13 Trennungsgeldverordnung (TGV) einem Anspruch auf Trennungsgeld bei einer Einstellung zuzustimmen, wenn Umzugskostenvergütung nicht zugesagt ist,
- 3.
- nach § 12 Abs. 5 Bundesumzugskostengesetz Mietbeiträge zu bewilligen (Nummer 12.5.15 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesumzugskostengesetz).
(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bestimmt die in Abschnitt I genannten Behörden nach § 9 Abs. 3 TGV als für die Gewährung von Trennungsgeld zuständige Behörden.