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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.06.2010 aufgehoben

Allgemeine Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten, über die Übertragung von Befugnissen, die Regelung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (Delegationsanordnung BMVBW - DelegAnOBMVBW k.a.Abk.)

A. v. 06.02.2002 BGBl. I S. 746; aufgehoben durch A. v. 25.05.2010 BGBl. I S. 781
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 2030-11-47-50 Beamte
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A) Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten

I. Ernennung und Entlassung von unmittelbaren Beamtinnen und Beamten



I.
a)


Auf Grund des Artikels 1 Abs. 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst vom 14. Juli 1975 (BGBl. I S. 1915), geändert durch die Anordnungen vom 21. Juni 1978 (BGBl. I S. 921), vom 28. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2491), vom 12. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1698) und vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1772), übertrage ich die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten bis zur Besoldungsgruppe A 15 auf

-
den Deutschen Wetterdienst,

-
das Oberprüfungsamt für die höheren technischen Verwaltungsbeamten,

-
die Bundesanstalt für Straßenwesen,

-
das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,

-
das Kraftfahrt-Bundesamt,

-
das Luftfahrt-Bundesamt,

-
die Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung,

-
Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung,

-
das Bundesamt für Güterverkehr,

-
die Bundesanstalt für Gewässerkunde,

-
die Bundesanstalt für Wasserbau,

-
das Eisenbahn-Bundesamt,

-
das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung und

-
die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen

jeweils für ihren Geschäftsbereich.


I.
b)

Auf Grund des Artikels 1 Abs. 2 der unter I. a) genannten Anordnung übertrage ich die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten des Bundeseisenbahnvermögens der Besoldungsordnung A auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens mit dem Recht, diese Befugnisse hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 15 auf die unmittelbar nachgeordneten Behörden weiter zu übertragen.


II. Ernennung und Entlassung von mittelbaren Beamtinnen und Beamten



Auf Grund des § 148 Abs. 2 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) übertrage ich die Befugnis zur Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten der Eisenbahn-Unfallkasse bis zur Besoldungsgruppe A 15 auf den Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse mit dem Recht, diese Befugnis ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer zu übertragen.


B) Übertragung von Befugnissen

I. Übertragung von Befugnissen nach dem Bundesbeamtengesetz und der Bundesnebentätigkeitsverordnung



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen überträgt auf

-
die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen,

-
die Bundesanstalt für Gewässerkunde,

-
die Bundesanstalt für Wasserbau,

-
das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,

-
das Oberprüfungsamt für die höheren technischen Verwaltungsbeamten,

-
den Deutschen Wetterdienst,

-
das Kraftfahrt-Bundesamt,

-
das Bundesamt für Güterverkehr,

-
das Eisenbahn-Bundesamt,

-
die Bundesanstalt für Straßenwesen,

-
das Luftfahrt-Bundesamt,

-
die Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung

-
Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung und

-
das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

die Befugnis

1.
nach § 60 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG), Beamtinnen und Beamten des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes bis zur Besoldungsgruppe A 15 die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten,

2.
nach § 64 Satz 1 BBG, die Übernahme oder Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen,

3.
nach § 65 Abs. 4 Satz 1 BBG, Nebentätigkeiten zu genehmigen, zu versagen oder Genehmigungen zu widerrufen,

4.
nach § 69a Abs. 1 und 3 BBG, die Anzeige ihrer Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen über eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses entgegenzunehmen und gegebenenfalls eine solche zu untersagen,

5.
nach § 70 Satz 1 BBG, der Annahme von Belohnungen und Geschenken zuzustimmen,

6.
nach § 87 Abs. 2 Satz 3 BBG, bei Beträgen bis 1.000 Euro von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abzusehen; insoweit erteilt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen allgemein seine Zustimmung,

7.
nach § 9 Abs. 1 Bundesnebentätigkeitsverordnung (BNV), Genehmigungen für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn zu erteilen.


II. Übertragung von Befugnissen nach dem Beamtenversorgungsgesetz und ergänzenden Vorschriften



(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen überträgt

1.
der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West (WSD West)

a)
seine Befugnisse nach § 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG), soweit nicht in dieser Anordnung etwas anderes bestimmt ist,

b)
die Aufgaben des Versorgungsträgers nach

-
dem Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich,

-
§ 53b Abs. 2 des Gesetzes über Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

c)
die Zuständigkeiten zur Erstattung von Aufwendungen der Versicherungsträger nach Maßgabe der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung,

d)
die Zuständigkeit für alle sonstigen beamtenversorgungsrechtlichen Entscheidungen und Maßnahmen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift oder diese Anordnung eine andere Zuständigkeit festgelegt wird,

e)
die unter den Buchstaben a bis d genannten Befugnisse, Aufgaben und Zuständigkeiten hinsichtlich der Personen nach § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung sowie nach § 6 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre, soweit sie zuletzt dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen angehört haben,

2.
den in Abschnitt I genannten Behörden die Befugnis (vgl. § 49 Abs. 1 BeamtVG)

a)
für Entscheidungen nach § 17 Abs. 2 und § 18 BeamtVG beim Tode einer Beamtin oder eines Beamten mit Dienstbezügen oder einer Beamtin oder eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,

b)
für Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 BeamtVG,

c)
für die Bewilligung von Unfallfürsorgeleistungen nach § 31 Abs. 5 und den §§ 32 bis 35 BeamtVG,

d)
für die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zur Neufestsetzung des Unfallausgleichs nach § 35 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG,

e)
für die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zur Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach § 38 Abs. 6 Satz 2 BeamtVG,

f)
für die Entscheidungen nach § 44 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG,

g)
für die Anerkennung von Dienstunfällen nach § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG und die Klärung der Frage, ob der Unfall vorsätzlich herbeigeführt worden ist, und

h)
für Entscheidungen nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG, bei Beträgen bis 1.000 Euro von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abzusehen; insoweit erteilt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen allgemein seine Zustimmung.

Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses ist für die in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c bis e sowie b und f genannten Entscheidungen die WSD West zuständig. Dies gilt entsprechend für die in Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e genannten Personen.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen behält sich die Herbeiführung versorgungsrechtlicher Entscheidungen vor, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben.


III. Übertragung von Befugnissen nach dem Bundesreisekostengesetz, dem Bundesumzugskostengesetz und der Trennungsgeldverordnung



(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ermächtigt die in Abschnitt I genannten Behörden,

1.
nach § 11 Abs. 2 Bundesreisekostengesetz das Tage- und Übernachtungsgeld (§§ 9, 10) in besonderen Fällen bis zu weiteren 28 Tagen zu bewilligen,

2.
nach § 1 Abs. 2 Nr. 13 Trennungsgeldverordnung (TGV) einem Anspruch auf Trennungsgeld bei einer Einstellung zuzustimmen, wenn Umzugskostenvergütung nicht zugesagt ist,

3.
nach § 12 Abs. 5 Bundesumzugskostengesetz Mietbeiträge zu bewilligen (Nummer 12.5.15 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesumzugskostengesetz).

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bestimmt die in Abschnitt I genannten Behörden nach § 9 Abs. 3 TGV als für die Gewährung von Trennungsgeld zuständige Behörden.


IV. Übertragung von Befugnissen nach dem Bundesdisziplinargesetz



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen überträgt den Leitern und Leiterinnen der in Abschnitt I genannten Behörden

1.
gegenüber den Beamtinnen und Beamten des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes bis zur Besoldungsgruppe A 15

a)
nach § 33 Abs. 5 Bundesdisziplinargesetz (BDG) die Befugnis, Kürzungen der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen,

b)
nach § 34 Abs. 2 Satz 2 BDG die Befugnis, Disziplinarklage zu erheben,

c)
nach § 42 Abs. 1 Satz 2 BDG die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchbescheiden,

2.
gegenüber den Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes bis zur Besoldungsgruppe A 15 die Disziplinarbefugnisse nach § 84 Satz 2 BDG.

Für die Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten der Besoldungsgruppen A 16 und höher wird eine Delegation im Einzelfall vorbehalten; für die Behördenleiter und -leiterinnen, deren Vertreter oder Vertreterinnen sowie die Vorstandsmitglieder des Deutschen Wetterdienstes verbleibt es bei der Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.


V. Übertragung von Befugnissen nach dem Bundesbesoldungsgesetz



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen überträgt auf die in Abschnitt I genannten Behörden die Befugnis

1.
nach § 12 Abs. 2 Satz 3 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG), bei Beträgen bis zu 1.000 Euro von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abzusehen; insoweit erteilt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen allgemein seine Zustimmung,

2.
nach Nummer 57.1.15 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV), über den Mietzuschuss der Beamtinnen und Beamten mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland (§ 52 Abs. 1 BBesG) und bei Abordnungen vom Inland in das Ausland oder im Ausland (§ 58 Abs. 1 BBesG) zu entscheiden,

3.
nach Nummer 59.5.6 BBesGVwV, über die Rückforderung der zu erstattenden Anwärterbezüge zu entscheiden,

4.
nach § 66 Abs. 1 BBesG, den Anwärtergrundbetrag herabzusetzen und nach Nummer 66.2.1 BBesGVwV, über die Anerkennung besonderer Härtefälle zu entscheiden, in denen von einer Kürzung abzusehen ist,

5.
nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BBesG den dienstlichen Wohnsitz der Beamtinnen und Beamten anzuweisen.


VI. Übertragung von Befugnissen nach der Bundeslaufbahnverordnung



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen überträgt

1.
den in Abschnitt I genannten Behörden nach § 1a Abs. 2 Satz 2 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) die Befugnis, über die Ausgestaltung von Personalentwicklungskonzepten im Rahmen der Leitlinie für das Personalmanagement in den Behörden der BVBW vom 16. Juni 1999 (Z 11/04.00.00/25 VMZ 99) zu entscheiden,

2.
dem Deutschen Wetterdienst die Befugnis nach § 6 Abs. 4 BLV, über die Anerkennung der Befähigung für die

a)
Laufbahn des mittleren Wetterdienstes des Bundes,

b)
Laufbahn des gehobenen Wetterdienstes des Bundes,

3.
dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung die Befugnis nach § 6 Abs. 4 BLV, über die Anerkennung der Befähigung für die Laufbahn des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes zu entscheiden,

4.
den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen die Befugnis nach § 6 Abs. 4 BLV, über die Anerkennung der Befähigung für die

a)
Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes,

b)
Laufbahn des mittleren technischen Dienstes in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes,

c)
Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

zu entscheiden,

5.
dem Luftfahrt-Bundesamt, dem Eisenbahn-Bundesamt, dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung sowie den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen die Befugnis nach § 6 Abs. 4 BLV, über die Anerkennung der Befähigung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes in der jeweiligen Fachrichtung zu entscheiden,

6.
den in Abschnitt I genannten Behörden die Befugnis nach § 36 BLV, über den Erwerb der Laufbahnbefähigung zu entscheiden; dies gilt nicht in den Fällen des § 37 BLV.


VII. Übertragung von Befugnissen nach anderen Vorschriften



(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen überträgt

1.
den Leitern und Leiterinnen der in Abschnitt I genannten Behörden die Befugnis, nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes, Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 2 bis A 15 der Besoldungsordnung A Jubiläumszuwendungen aus Anlass des fünfundzwanzigjährigen und des vierzigjährigen Dienstjubiläums zu gewähren oder zu versagen,

2.
den in Abschnitt I genannten Behörden die Befugnis

a)
nach § 6 Satz 2 und § 8 Satz 2 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst, über Anträge auf Gewährung von Sonderurlaub bis zur Dauer von zehn Werktagen im Urlaubsjahr unter Fortzahlung der Dienstbezüge für die in den §§ 5, 6 und 7 dieser Verordnung genannten Zwecke zu entscheiden,

b)
nach dem Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 29. November 1999 (D I 3 - 211 481/1 -) über die Gewährung von Rechtsschutz in Strafsachen für Bundesbedienstete, über die Gewährung von Rechtsschutz für die Beamtinnen und Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes sowie des höheren Dienstes bis zur Besoldungsgruppe A 15 und für vergleichbare Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu entscheiden,

c)
nach der Richtlinie des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. Dezember 1964 (MinBlFin. 1965 S. 562), zuletzt geändert durch Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 25. April 1995 - II A 4 - BA 1011 - 4/95 -, über Billigkeitszuwendungen bei Sachschäden, die im Dienst entstanden sind, bis zu einem Erstattungsbetrag von 1500 Euro im Einzelfall zu entscheiden,

d)
nach der Richtlinie des Bundesministeriums des Innern für die Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen (Vorschussrichtlinien - VR) vom 28. November 1975 (GMBl S. 829), über Vorschussanträge zu entscheiden und

e)
nach § 5 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Bundesdienstwohnungen (Dienstwohnungsvorschriften - DWV) in der Neufassung vom 3. Oktober 1989 (GMBl S. 717), über Anträge auf Absehen von der Zuweisung von Dienstwohnungen, Entbinden von der Bezugspflicht und Beibehaltung von Dienstwohnungen zu entscheiden.

(2) Auf Grund des § 2 der Nachdiplomierungsordnung des Bundes vom 30. Januar 1987 (GMBl S. 69), geändert durch die 1. Änderung der Nachdiplomierungsordnung des Bundes vom 16. Januar 1991 (GMBl S. 124), bestimmt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen als für die Nachdiplomierung zuständige Stellen in seinem Geschäftsbereich

1.
den Deutschen Wetterdienst für die Laufbahn des gehobenen Wetterdienstes und

2.
die jeweilige Wasser- und Schifffahrtsdirektion für die Antragsteller der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, die dieser Direktion einschließlich der nachgeordneten Dienststellen angehören beziehungsweise angehört haben.

Hat der Antragsteller keiner dieser Behörden angehört, wird das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einzelfall die zuständige Stelle bestimmen.


VIII. Regelung von Zuständigkeiten in Widerspruchsverfahren in Beamtenangelegenheiten



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen überträgt auf die in Abschnitt I genannten Behörden nach § 172 BBG in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) die Befugnis, über die Widersprüche der Beamtinnen und Beamten, der Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, der früheren Beamtinnen und Beamten oder eines/einer Hinterbliebenen gegen den Erlass oder die Ablehnung eines Verwaltungsaktes zu entscheiden, soweit diese Behörde oder ihnen nachgeordnete Stellen zum Erlass oder zur Ablehnung des Verwaltungsaktes zuständig waren. Dies gilt entsprechend in den Fällen des § 126 Abs. 3 BRRG.


IX. Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis



Auf Grund des § 174 Abs. 3 BBG überträgt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis den in Abschnitt I genannten Behörden, soweit sie nach dieser Anordnung für die Entscheidung über Widersprüche zuständig sind.


X. Vorbehaltsklausel



In besonderen Fällen behält sich das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen die Zuständigkeiten nach den Abschnitten I bis IX dieser Anordnung vor.


C)

Inkrafttreten, Außerkrafttreten



(1) Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Allgemeine Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten, über die Übertragung von Befugnissen, die Regelung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (Delegationsanordnung BMVBW) vom 15. März 1999 (BGBl. I S. 806) außer Kraft.