§ 1
In den Verwaltungen des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie in den Gerichten des Bundes werden Personalvertretungen gebildet. Zu den Verwaltungen im Sinne dieses Gesetzes gehören auch die Betriebsverwaltungen.
interne Verweise§ 4 BPersVG ... der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sowie Richter, die an eine der in § 1 genannten Verwaltungen oder zur Wahrnehmung einer nichtrichterlichen Tätigkeit an ein Gericht ...
§ 6 BPersVG ... dieses Gesetzes sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 1 genannten Verwaltungen sowie die Gerichte. (2) Die einer Behörde der Mittelstufe ...
§ 84 BPersVG ... den Beschäftigten vertretenen Gewerkschaften und 2. der in § 1 bezeichneten Verwaltungen und Gerichte berufen. Für die Berufung und Stellung der ...
Zitate in aufgehobenen TitelnGesetz über Amtszeiten von Personalvertretungen und Jugend- und Auszubildendenvertretungen im Bundesdienst
Artikel 7 G. v. 11.12.1990 BGBl. I S. 2682, 2689; aufgehoben durch Artikel 76 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
§ 1 BJAPersVAzG Amtszeiten der Personalvertretungen ... Stufenvertretungen und Gesamtpersonalräten - finden in Dienststellen gemäß § 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes in dem Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Mai 1992 statt. ... - vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 52 S. 1014) gewählten, in Dienststellen im Sinne des § 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes bestehenden Personalvertretungen wird längstens bis zum ...
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