Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.06.2021 aufgehoben
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§ 1 - Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)

G. v. 15.03.1974 BGBl. I S. 693; aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 01.04.1974; FNA: 2035-4 Personalvertretungsrecht
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§ 1


§ 1 wird in 5 Vorschriften zitiert

In den Verwaltungen des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie in den Gerichten des Bundes werden Personalvertretungen gebildet. Zu den Verwaltungen im Sinne dieses Gesetzes gehören auch die Betriebsverwaltungen.

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Zitierungen von § 1 BPersVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BPersVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPersVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BPersVG
... der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sowie Richter, die an eine der in § 1 genannten Verwaltungen oder zur Wahrnehmung einer nichtrichterlichen Tätigkeit an ein Gericht ...
§ 6 BPersVG
... dieses Gesetzes sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 1 genannten Verwaltungen sowie die Gerichte. (2) Die einer Behörde der Mittelstufe ...
§ 84 BPersVG
... den Beschäftigten vertretenen Gewerkschaften und 2. der in § 1 bezeichneten Verwaltungen und Gerichte berufen. Für die Berufung und Stellung der ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Gesetz über Amtszeiten von Personalvertretungen und Jugend- und Auszubildendenvertretungen im Bundesdienst
Artikel 7 G. v. 11.12.1990 BGBl. I S. 2682, 2689; aufgehoben durch Artikel 76 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
§ 1 BJAPersVAzG Amtszeiten der Personalvertretungen
... Stufenvertretungen und Gesamtpersonalräten - finden in Dienststellen gemäß § 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes in dem Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Mai 1992 statt. ... - vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 52 S. 1014) gewählten, in Dienststellen im Sinne des § 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes bestehenden Personalvertretungen wird längstens bis zum ...
§ 2 BJAPersVAzG Amtszeiten der Jugend- und Auszubildendenvertretungen
... bis zum 31. Mai 1992 statt. (2) Die Amtszeit der in Dienststellen im Sinne des § 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes nach dem Gesetz zur sinngemäßen Anwendung des ...


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