Tools:
Update via:
§ 24 - Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
G. v. 15.03.1974 BGBl. I S. 693; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 25.05.2020 BGBl. I S. 1063
Geltung ab 01.04.1974; FNA: 2035-4 Personalvertretungsrecht
8 frühere Fassungen | wird in 126 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.04.1974; FNA: 2035-4 Personalvertretungsrecht
8 frühere Fassungen | wird in 126 Vorschriften zitiert
§ 24
§ 24 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) Niemand darf die Wahl des Personalrates behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Insbesondere darf kein Wahlberechtigter in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. § 47 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 gilt für Mitglieder des Wahlvorstandes und Wahlbewerber entsprechend.
(2) Die Kosten der Wahl trägt die Dienststelle. Notwendige Versäumnis von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an den in den §§ 20 bis 23 genannten Personalversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes zur Folge. Für die Mitglieder des Wahlvorstandes gelten § 44 Abs. 1 Satz 2 und § 46 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
Zitierungen von § 24 BPersVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 BPersVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BPersVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 53 BPersVG
... (3) Die §§ 12 bis 16, § 17 Abs. 1, 2, 6 und 7, §§ 18 bis 21 und 23 bis 25 gelten entsprechend. § 14 Abs. 3 gilt nur für die Beschäftigten der ...
§ 60 BPersVG
... § 19 Abs. 1, 3, 4 Satz 1, Abs. 5, 7 und 9, § 20 Abs. 1 Satz 3 und 4, § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und § 25 gelten entsprechend. (2) Die ...
§ 65 BPersVG
... die Wahl der Vertreter § 13 Abs. 1 und 3, §§ 14, 17 Abs. 6 und 7, §§ 19, 24 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und § 25 mit Ausnahme der Vorschriften über die Dauer der ...
§ 85 BPersVG
... Wahlberechtigter diesem Verfahren, so wird eine geheime Wahl mit Stimmzetteln vorgenommen. § 24 gilt entsprechend. 4. Für die Amtszeit des Vertrauensmannes und ...
§ 91 BPersVG (vom 12.02.2009)
... Wahlberechtigter diesem Verfahren, so wird eine geheime Wahl mit Stimmzetteln vorgenommen. § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 gilt entsprechend. Die Amtszeit des Vertrauensmannes und seiner ...
§ 115 BPersVG
... Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung der in den §§ 12 bis 25, 55 bis 57, 64, 65, 85 Abs. 2 sowie den §§ 86, 89a und 91 bezeichneten Wahlen ...
Zitat in folgenden Normen
Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVWO)
neugefasst durch B. v. 01.12.1994 BGBl. I S. 3653; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.04.2020 BAnz AT 28.04.2020 V1
§ 1 BPersVWO Wahlvorstand, Wahlhelfer
... bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung bestellen. § 24 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes gilt auch für die Tätigkeit der Wahlhelfer. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2938/a41777.htm