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§ 27 - Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)

G. v. 15.03.1974 BGBl. I S. 693; aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 01.04.1974; FNA: 2035-4 Personalvertretungsrecht
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§ 27



(1) Die regelmäßigen Personalratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt.

(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Personalrat zu wählen, wenn

1.
mit Ablauf von vierundzwanzig Monaten, vom Tage der Wahl gerechnet, die Zahl der regelmäßig Beschäftigten um die Hälfte, mindestens aber um 50 gestiegen oder gesunken ist oder

2.
die Gesamtzahl der Mitglieder des Personalrates auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist oder

3.
der Personalrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat oder

4.
der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist oder

5.
in der Dienststelle kein Personalrat besteht.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 führt der Personalrat die Geschäfte weiter, bis der neue Personalrat gewählt ist.

(4) Ist eine in der Dienststelle vorhandene Gruppe, die bisher im Personalrat vertreten war, durch kein Mitglied des Personalrates mehr vertreten, so wählt diese Gruppe neue Mitglieder.

(5) Hat außerhalb des für die regelmäßigen Personalratswahlen festgelegten Zeitraumes eine Personalratswahl stattgefunden, so ist der Personalrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen. Hat die Amtszeit des Personalrates zu Beginn des für die regelmäßigen Personalratswahlen festgelegten Zeitraumes noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Personalrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen.



 

Zitierungen von § 27 BPersVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 BPersVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPersVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 BPersVG
... dem Ablauf seiner Amtszeit. Sie endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach § 27 Abs. 1 die regelmäßigen Personalratswahlen ...
§ 31 BPersVG
... vor dem Eintritt des Ersatzmitgliedes in den Personalrat. (4) Im Falle des § 27 Abs. 2 Nr. 4 treten Ersatzmitglieder nicht ...
§ 54 BPersVG
... Für die Stufenvertretungen gelten die §§ 26 bis 39, 40 Abs. 1, §§ 41, 42, 44, 45, 46 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7, § 47 ...
§ 60 BPersVG
... außerhalb des Zeitraums für die regelmäßigen Wahlen gilt § 27 Abs. 2 Nr. 2 bis 5, Abs. 3 und 5 entsprechend. (3) Besteht die Jugend- und ...
§ 65 BPersVG
... Zeitraums oder mit Wegfall der Voraussetzungen für ihre Wahl. § 26 Satz 2, § 27 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, Abs. 3 und §§ 28 bis 31 gelten entsprechend. (3) ...
§ 116 BPersVG
... Die ersten Personalratswahlen nach § 27 Abs. 1 und die ersten Wahlen der Jugendvertretung nach § 60 Abs. 2 finden im Jahre 1976 ... zum 31. Mai 1976, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 bis zum 31. Oktober 1974 im Amt; § 27 Abs. 2 bis 5 bleibt unberührt. Satz 1 gilt sinngemäß für Obmänner in ...
§ 116a BPersVG
... Zeitpunkt dieser Wahlen die bestehenden in Satz 1 genannten Jugendvertretungen im Amt sind; § 27 Abs. 5 findet keine entsprechende Anwendung. Die Amtszeit der gemäß Satz 1 erstmalig ... wenn eine der Voraussetzungen für eine solche Wahl in entsprechender Anwendung des § 27 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 nach dem Zeitpunkt eintritt, von dem an dieses Gesetz die Bildung von Jugend- ...
§ 116b BPersVG
... 26 und § 27 Abs. 1 finden in der auf eine Amtszeit des Personalrats von vier Jahren abstellenden Fassung ... Entsprechendes gilt für die auf vierundzwanzig Monate abstellende Vorschrift des § 27 Abs. 2 Nr. 1. Auf vor dem 1. März 1991 gewählte Personalräte finden - unbeschadet ... 1. Auf vor dem 1. März 1991 gewählte Personalräte finden - unbeschadet des § 27 Abs. 5 - die Vorschriften des § 26, des § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 in der Fassung des ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten
G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 750
Artikel 4 OpfBGEG Übergangsregelung für die Interessenvertretungen und die Gleichstellungsbeauftragte
... Gemäß § 27 Absatz 2 Nummer 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes werden nach Eingliederung der Aufgaben des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des ...

Gesetz zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation
Artikel 2 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836, 3838; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
§ 9 BGVPTErrichtG Sonstige personalrechtliche Übergangsregelungen
... Telekommunikation wird im Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen nach § 27 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes im Jahr 2016 eine Personalvertretung gewählt. ...

Gesetz zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn
Artikel 1 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836; zuletzt geändert durch Artikel 30 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 8 UVBErrichtG Sonstige personalrechtliche Übergangsregelungen (vom 01.01.2020)
... Bund und Bahn wird im Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen nach § 27 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes im Jahr 2016 eine Personalvertretung gewählt. Die bisherigen Personalvertretungen der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz (MPEUAnpG)
G. v. 28.04.2020 BGBl. I S. 960; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1087
Artikel 4b MPEUAnpG Änderung des BGA-Nachfolgegesetzes
... Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information Abweichend von § 27 Absatz 2 Nummer 1 auch in Verbindung mit § 60 Absatz 2 Satz 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes finden im ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gesetz über Amtszeiten von Personalvertretungen und Jugend- und Auszubildendenvertretungen im Bundesdienst
Artikel 7 G. v. 11.12.1990 BGBl. I S. 2682, 2689; aufgehoben durch Artikel 76 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
§ 1 BJAPersVAzG Amtszeiten der Personalvertretungen
... Die nächsten regelmäßigen Personalratswahlen im Sinne des § 27 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), das zuletzt ... in dem Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Mai 1992 statt. § 27 Abs. 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes findet Anwendung. (2) Demgemäß ...