§ 45
Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen.
interne Verweise§ 54 BPersVG ... die Stufenvertretungen gelten die §§ 26 bis 39, 40 Abs. 1, §§ 41, 42, 44, 45 , 46 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7, § 47 entsprechend, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ...
§ 62 BPersVG ... die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten die §§ 43 bis 45 , § 46 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und 6, Abs. 6, 7 und § 67 Abs. 1 Satz 3 sinngemäß. ...
§ 65 BPersVG ... (3) Für die in Absatz 1 bezeichneten Vertreter gelten §§ 43 bis 45 , § 46 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und § 67 Abs. 1 Satz 3 sinngemäß. (4) ...
§ 85 BPersVG ... Geschäftsführung und Rechtsstellung des Vertrauensmannes gelten die §§ 43 bis 45 , 46 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und 6 entsprechend. Für die Aufgaben und Befugnisse des ...
§ 91 BPersVG (vom 12.02.2009) ... zur Äußerung zu geben. Für den Vertrauensmann gelten die §§ 43 bis 45 , 46 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und § 67 Abs. 1 Satz 3 ...
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