(1) Wahlberechtigt sind alle in §
57 genannten Beschäftigten. §
13 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Wählbar sind Beschäftigte, die am Wahltage noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet haben. §
14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.