§ 76
(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beamten bei
- 1.
- Einstellung, Anstellung,
- 2.
- Beförderung, Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung, Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe, Laufbahnwechsel,
- 3.
- Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit,
- 4.
- Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),
- 5.
- Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
- 5a.
- Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
- 6.
- Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
- 7.
- Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
- 8.
- Ablehnung eines Antrages nach den §§ 91, 92, 92a, 92b oder § 95 des Bundesbeamtengesetzes auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub,
- 9.
- Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze.
(2) 1Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über
- 1.
- Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Beamte,
- 2.
- Inhalt von Personalfragebogen für Beamte,
- 3.
- Beurteilungsrichtlinien für Beamte,
- 4.
- Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Beamte,
- 5.
- Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs,
- 6.
- allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten,
- 7.
- Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,
- 8.
- Erlaß von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen,
- 9.
- Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten,
- 10.
- Maßnahmen, die der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg dienen.
2In den Fällen der Nummer 9 bestimmt der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten mit; dieser ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen.
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interne Verweise§ 69 BPersVG ... der Einigungsstelle herbeiführen zu wollen, entscheiden. In den Fällen der §§ 76 , 85 Abs. 1 Nr. 7 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der ...
§ 77 BPersVG (vom 12.02.2009) ... oder künstlerischer Tätigkeit bestimmt der Personalrat nach § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1 nur mit, wenn sie es beantragen. § 75 Abs. 1 und 3 Nr. 14, § 76 Abs. 1 gelten ... 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1 nur mit, wenn sie es beantragen. § 75 Abs. 1 und 3 Nr. 14, § 76 Abs. 1 gelten nicht für die in § 54 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten ... (2) Der Personalrat kann in den Fällen des § 75 Abs. 1 und des § 76 Abs. 1 seine Zustimmung verweigern, wenn 1. die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine ... oder eine Verwaltungsanordnung oder gegen eine Richtlinie im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 8 verstößt oder 2. die durch Tatsachen begründete Besorgnis ...
§ 79 BPersVG ... sind, 2. die Kündigung gegen eine Richtlinie im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 8 verstößt, 3. der zu kündigende Arbeitnehmer ...
§ 82 BPersVG ... und Pflichten der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrates gelten die §§ 69 bis 81 entsprechend. (5) Werden im Geschäftsbereich mehrstufige Verwaltungen ...
§ 85 BPersVG ... entsprechend. In den Fällen des § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 3, 14, 15, § 76 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5, Abs. 2 Nr. 1, 5, 6, 9, § 78 Abs. 1 Nr. 4 ist, soweit ... rechtzeitig von dem Dienststellenleiter zu hören, in den Fällen des § 76 Abs. 2 Nr. 9, § 78 Abs. 1 Nr. 4 jedoch nur auf Antrag des Betroffenen. Der Vertrauensmann ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362
Gesetz zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Eintritt in den Ruhestand für Beamtinnen und Beamte des Bundes
G. v. 03.07.2013 BGBl. I S. 1978
Zitate in aufgehobenen TitelnBeschäftigtenschutzgesetz
Artikel 10 G. v. 24.06.1994 BGBl. I S. 1406, 1412; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1897
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