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§ 115 - Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)

G. v. 15.03.1974 BGBl. I S. 693; aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 01.04.1974; FNA: 2035-4 Personalvertretungsrecht
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§ 115


§ 115 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung der in den §§ 12 bis 25, 55 bis 57, 64, 65, 85 Abs. 2 sowie den §§ 86, 89a und 91 bezeichneten Wahlen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften zu erlassen über

1.
die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl,

2.
die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen,

3.
die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung,

4.
das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,

5.
die Stimmabgabe,

6.
die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,

7.
die Aufbewahrung der Wahlakten.



 

Zitierungen von § 115 BPersVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 115 BPersVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPersVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Fünfte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
V. v. 24.04.2020 BAnz AT 28.04.2020 V1