Änderung § 4 BinSchFondsG vom 08.11.2006

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§ 4 BinSchFondsG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 4 BinSchFondsG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 318 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Verwaltung und Anlage der Mittel


(1) Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West in Münster verwaltet den Binnenschifffahrtsfonds, führt dessen Geschäfte und vertritt ihn nach außen. Sie hat die überregionalen Binnenschifffahrtsverbände über dessen Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss zu unterrichten.

(2) Die Mittel des Binnenschifffahrtsfonds einschließlich der Erträge sind bis zur bestimmungsgemäßen Verwendung zu marktüblichen Bedingungen in Euro anzulegen

1. in handelbaren Schuldverschreibungen, deren Schuldner der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, die Europäischen Gemeinschaften, ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Europäische Investitionsbank sind,

2. bei geeigneten Kreditinstituten.

(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen erlässt hierzu Anlagerichtlinien.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlässt hierzu Anlagerichtlinien.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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