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Synopse aller Änderungen des BinSchFondsG am 08.11.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. November 2006 durch Artikel 318 der 9. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BinSchFondsG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BinSchFondsG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
BinSchFondsG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 318 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Verwaltung und Anlage der Mittel


(1) Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West in Münster verwaltet den Binnenschifffahrtsfonds, führt dessen Geschäfte und vertritt ihn nach außen. Sie hat die überregionalen Binnenschifffahrtsverbände über dessen Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss zu unterrichten.

(2) Die Mittel des Binnenschifffahrtsfonds einschließlich der Erträge sind bis zur bestimmungsgemäßen Verwendung zu marktüblichen Bedingungen in Euro anzulegen

1. in handelbaren Schuldverschreibungen, deren Schuldner der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, die Europäischen Gemeinschaften, ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Europäische Investitionsbank sind,

2. bei geeigneten Kreditinstituten.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen erlässt hierzu Anlagerichtlinien.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlässt hierzu Anlagerichtlinien.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 5 Verwendung der Mittel


(1) Die Mittel des Binnenschifffahrtsfonds dürfen nur nach Maßgabe der Artikel 3 Abs. 5, Artikel 6 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 verwendet werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Zinserträge nach § 4 Abs. 2 dürfen nach Maßgabe von Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zugunsten der deutschen Binnenschifffahrtsunternehmen anderweitig verwendet werden. Vor Erlass der Richtlinie werden die überregionalen Binnenschifffahrtsverbände angehört.



(2) Zinserträge nach § 4 Abs. 2 dürfen nach Maßgabe von Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zugunsten der deutschen Binnenschifffahrtsunternehmen anderweitig verwendet werden. Vor Erlass der Richtlinie werden die überregionalen Binnenschifffahrtsverbände angehört.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 7 Haushalts- und Wirtschaftsführung


(1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung gilt § 113 der Bundeshaushaltsordnung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Für jedes Kalenderjahr sind ein Wirtschaftsplan und eine Jahresrechnung aufzustellen, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bedürfen. In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.



(2) Für jedes Kalenderjahr sind ein Wirtschaftsplan und eine Jahresrechnung aufzustellen, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bedürfen. In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.

(3) Eine Kreditaufnahme ist unzulässig.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 8 Auflösung des Sondervermögens


vorherige Änderung

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen das Sondervermögen durch Rechtsverordnung aufzulösen und die Verwendung des restlichen Vermögens für die in § 2 genannten Zwecke zu regeln.



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen das Sondervermögen durch Rechtsverordnung aufzulösen und die Verwendung des restlichen Vermögens für die in § 2 genannten Zwecke zu regeln.