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Änderung § 7 BinSchFondsG vom 08.11.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 BinSchFondsG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 7 BinSchFondsG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 318 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Haushalts- und Wirtschaftsführung


(1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung gilt § 113 der Bundeshaushaltsordnung.

(Text alte Fassung)

(2) Für jedes Kalenderjahr sind ein Wirtschaftsplan und eine Jahresrechnung aufzustellen, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bedürfen. In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.

(Text neue Fassung)

(2) Für jedes Kalenderjahr sind ein Wirtschaftsplan und eine Jahresrechnung aufzustellen, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bedürfen. In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.

(3) Eine Kreditaufnahme ist unzulässig.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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