§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.09.2016 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 27.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Tätigkeiten, Aufgabendurchführung | |
(1) Die Bundesnetzagentur ist auf den Gebieten | |
(Text alte Fassung) 1. des Rechts der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas, einschließlich des Rechts der erneuerbaren Energien im Strombereich, | (Text neue Fassung) 1. des Rechts der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, einschließlich des Rechts der erneuerbaren Energien im Strombereich, |
2. des Telekommunikationsrechts, 3. des Postrechts sowie 4. des Rechts des Zuganges zur Eisenbahninfrastruktur nach Maßgabe des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes tätig. (2) Die Bundesnetzagentur nimmt im Rahmen der ihr nach Absatz 1 zugewiesenen Tätigkeiten die Verwaltungsaufgaben des Bundes wahr, die ihr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zugewiesen sind. | |
(3) Die Bundesnetzagentur muss über eine personelle und sachliche Ausstattung verfügen, die der Bedeutung des Eisenbahnsektors in Deutschland entspricht. | |