§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.11.2016 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 10.11.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2473 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Organe | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Bundesnetzagentur wird von einem Präsidenten oder einer Präsidentin geleitet. 2 Der Präsident oder die Präsidentin vertritt die Bundesnetzagentur gerichtlich und außergerichtlich und regelt die Verteilung und den Gang ihrer Geschäfte durch eine Geschäftsordnung; diese bedarf der Bestätigung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. 3 Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften über die Bildung von Beschlusskammern bleiben unberührt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Bundesnetzagentur wird von einem Präsidenten oder einer Präsidentin geleitet. 2 Der Präsident oder die Präsidentin vertritt die Bundesnetzagentur gerichtlich und außergerichtlich und regelt die Verteilung und den Gang ihrer Geschäfte durch eine Geschäftsordnung; diese bedarf der Bestätigung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. 3 Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften über die Bildung von Beschlusskammern bleiben unberührt. |
(2) Der Präsident oder die Präsidentin hat als ständige Vertretung zwei Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen. (3) 1 Der Präsident oder die Präsidentin und die zwei Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen werden jeweils auf Vorschlag des Beirates von der Bundesregierung benannt. 2 Der Beirat hat zur Vorbereitung seines Vorschlages die Stellungnahme des Eisenbahninfrastrukturbeirates einzuholen. 3 Erfolgt trotz Aufforderung der Bundesregierung innerhalb von vier Wochen kein Vorschlag des Beirates, erlischt das Vorschlagsrecht. 4 Findet ein Vorschlag des Beirates nicht die Zustimmung der Bundesregierung, kann der Beirat innerhalb von vier Wochen erneut einen Vorschlag unterbreiten. 5 Das Letztentscheidungsrecht der Bundesregierung bleibt von diesem Verfahren unberührt. (4) Die Ernennung des Präsidenten oder der Präsidentin und der zwei Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen erfolgt durch den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin. |