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Änderung § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Schuhfertigung vom 01.09.2009

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 27 V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Fachrichtungsspezifischer Teil der Fachrichtung Schuhfertigung


(1) Im fachrichtungsspezifischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen,

2. Technologie der Werk- und Hilfsstoffe,

3. Betriebstechnik,

4. Fertigungstechnik,

5. Arbeitssicherheit und Umweltschutz.

(2) Im Prüfungsfach 'Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er mathematische und naturwissenschaftliche Kenntnisse zur Lösung technischer Aufgabenstellungen anwenden kann. Hierbei soll er insbesondere deutlich machen, dass er die mit seiner praktischen Tätigkeit zusammenhängenden Rechnungen durchführen und lösen sowie die Zusammenhänge von abhängigen Größen einschätzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Grundkenntnisse über Zahlensysteme und deren Aufbau,

2. Grundkenntnisse über die Zusammenhänge von Strom, Spannung, elektrischem Widerstand und Energieverlust,

3. Grundkenntnisse aus der organischen und anorganischen Chemie, insbesondere über Basen, Säuren, Salze, Mischungen, Klebstoffe und Lösemittel,

4. Grundkenntnisse aus der Statistik,

5. Berechnen von Kräften, Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad,

6. Flächen-, Gewichts- und Mengenberechnungen sowie Umrechnung von Schuhlängenmaßen.

(3) Im Prüfungsfach 'Technologie der Werk- und Hilfsstoffe' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er die wesentlichen Werk- und Hilfsstoffe für die Schuhfertigung kennt und aus ihren Eigenschaften auf ihre Einsatzbereiche und Verarbeitung schließen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Herkunft, Herstellung, Eigenschaften und Verarbeitung von Leder, insbesondere:

a) Beschaffung und Verarbeitungsbereiche,

b) Gerben und Zurichten,

c) Stärke, Dehnungsverhalten, Fehler, Narbenbild,

d) Einsatzbereiche am Schuh;

2. Aufbau, Herstellung, Eigenschaften und Verwendung sonstiger Werkstoffe und der Hilfsstoffe, insbesondere:

a) Textilien und Synthetiks,

b) Steppmaterialien, Verstärkungen, Klebstoffe, Bodenmaterial, Farben und Appreturen;

3. Mess- und Prüfverfahren unter Beachtung der einschlägigen Normen für Leder, sonstige Werk- und Hilfsstoffe.

(4) Im Prüfungsfach 'Betriebstechnik' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er die technischen Einrichtungen eines Betriebes, die dafür erforderliche Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik, die Einsatzmöglichkeiten im Hinblick auf einen dauerhaften und sicheren Produktionsablauf kennt, Störungen erkennen und ihre Beseitigung veranlassen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Energieversorgung im Betrieb:

a) Energiearten, deren Einsatz und Verteilung sowie energiesparende Maßnahmen,

b) Schutzvorschriften und Schutzmaßnahmen,

c) Notstromversorgungsanlagen und Notbetriebseinrichtungen;

2. Maschinen, Anlagen, Fördereinrichtungen:

a) Aufbau, Wirkungsweise, Einsatzmöglichkeiten,

b) Betrieb, Wartung, Instandhaltung, Analyse und Maßnahmen zur Behebung von Störungen an Betriebsmitteln;

3. Technische Kommunikation:

a) Lesen und Interpretieren von Fertigungsanweisungen und einfachen technischen Zeichnungen,

b) Anfertigen von Werkstatt- und Funktionsskizzen zur Erläuterung technischer Sachverhalte;

4. Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik:

a) Aufbau und Funktion von Mess-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen,

b) Automatisierung, Prozesstechnik.

(5) Im Prüfungsfach 'Fertigungstechnik' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er über fertigungstechnische Kenntnisse verfügt, fertigungstechnische Zusammenhänge und Details erkennen und beurteilen sowie zweckentsprechende Maßnahmen unter Berücksichtigung der Qualitätskontrolle und -sicherung einleiten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Wesentliche Fertigungsverfahren:

a) Modellieren,

b) Aufbau und Chaussierung des Leistens unter Berücksichtigung der Anatomie des Fußes,

c) Schaftherstellung,

d) Bodenherstellung,

e) Bodenmacharten;

2. Erstellen von Fertigungsvorschriften und Festlegen von Verfahrensabläufen;

3. Planung von Umrüstarbeiten und Festlegen von Überwachungsaufgaben;

4. Qualitätssicherung und -kontrolle:

a) Anforderungen an Werkstoffe und Fertigungsverfahren,

b) Prüf- und Kontrollmethoden,

c) Analyse fertigungstechnischer Fehler und Maßnahmen zur Behebung.

(6) Im Prüfungsfach 'Arbeitssicherheit und Umweltschutz' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er mögliche Gefahren beim Umgang mit technischen Einrichtungen, Stoffen und Energien sowie Belange des Umweltschutzes kennt und dass er Maßnahmen zur Verhinderung sowie Methoden zur Bekämpfung von Schadensereignissen beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Arbeitssicherheit im Betrieb:

a) spezifische Rechtsvorschriften,

b) betriebliche und außerbetriebliche Organe der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung,

c) Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen,

d) Maßnahmen gegen Entstehungsbrände und zur Verhinderung von Explosionen,

e) Maßnahmen gegen Gefahren im innerbetrieblichen Transport und Verkehr,

f) persönliche Schutzausrüstungen und besondere Sicherheitsmaßnahmen;

2. Umweltschutz:

a) Entsorgung,

b) Wasser- und Luftreinhaltung,

c) Lärmschutz,

d) Staubschutz.

(7) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als acht Stunden dauern. Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:

1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen 1 Stunde,

2. Technologie der Werk- und Hilfsstoffe 1 Stunde,

3. Betriebstechnik 1,5 Stunden,

4. Fertigungstechnik 2 Stunden,

5. Arbeitssicherheit und Umweltschutz 1 Stunde.

(Text alte Fassung)

(8) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als zehn Minuten, im Ganzen nicht länger als 30 Minuten dauern. § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(8) Wurden in nicht mehr als zwei der in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Fächer mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als zehn Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.