Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 9 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Schuhfertigung vom 01.09.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 27 2. FortbPrüfVÄndV am 1. September 2009 und Änderungshistorie der SchuhfIndMeistPrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 27 V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Inkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 9 Übergangsvorschrift


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.


 
Anzeige