Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2006 aufgehoben

Zweites Gesetz zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung (2. GKV-Neuordnungsgesetz - 2. GKV-NOG)

G. v. 23.06.1997 BGBl. I S. 1520; aufgelöst durch Artikel 217 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
Geltung ab 01.07.1997; FNA: 860-5/3 Sozialgesetzbuch
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Eingangsformel
Artikel 1 bis 15 (Änderung von Vorschriften)
Artikel 16 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 17 Übergangsvorschriften
Artikel 18 (Änderung von Vorschriften)
Artikel 19 (Inkrafttreten)

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 bis 15 (Änderung von Vorschriften)


Artikel 1 bis 15 wird in 1 Vorschrift zitiert


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Artikel 16 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang



Die auf den Artikeln 7, 11, 12, 14 und 15 beruhenden Teile der geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Artikel 17 Übergangsvorschriften



§ 1

Den Pflegesatzvereinbarungen für das Jahr 1997 sind die Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung in der Fassung dieses Gesetzes zugrunde zu legen.



§ 2

Im Jahr 1997 haben die Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von jährlich 20 Deutsche Mark selbst zu tragen. Dies gilt nicht, wenn das Mitglied nach § 61 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von Zuzahlungen befreit ist. Die Zahlungspflicht entfällt für Mitglieder, die ihren Wohnsitz in einem Land haben, in dem nach § 17 Abs. 4b Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes die Pflegesatzfähigkeit von Instandhaltungskosten entfallen ist. Das Nähere regelt die Satzung.



§ 3

Sofern der Zulassungsausschuß bis zum 1. Juli 1997 nach § 32b Abs. 2 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte dem Vertragsarzt die Anstellung eines Arztes genehmigt hat, ist der Vertragsarzt nicht zur Leistungsbeschränkung verpflichtet. Die ganztags beschäftigten Ärzte sind bei der Ermittlung des Versorgungsgrades mit dem Faktor 1, die halbtags beschäftigten Ärzte mit dem Faktor 0,5 anzurechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten für Vertragszahnärzte entsprechend.

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Artikel 18 (Änderung von Vorschriften)




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Artikel 19 (Inkrafttreten)






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