(1) Der Sonderungsbescheid stellt den Sonderungsplan verbindlich fest. Der Sonderungsplan ist Bestandteil des Bescheids. §
3a des
Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.
(2) Der Sonderungsplan besteht aus einer Grundstückskarte (§
8 Abs. 2) und einer Grundstücksliste (§
8 Abs. 3). Er dient vom Zeitpunkt seiner Feststellung bis zur Übernahme in das Liegenschaftskataster als amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne von §
2 Abs. 2 der
Grundbuchordnung. Er tritt in Ansehung der aufgeführten Grundstücke an die Stelle eines vorhandenen Ersatzes für das amtliche Verzeichnis.