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Änderung Anlage 1 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Mechatronik vom 01.09.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
Anlage 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 20 V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 1 (zu § 7 Abs. 5) Zeugnis


(siehe BGBl. I 2005 S. 3045)



 (keine frühere Fassung vorhanden)