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Artikel 20 - Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen (2. FortbPrüfVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960 (Nr. 57); Geltung ab 01.09.2009
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Artikel 20 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Mechatronik


Artikel 20 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 IndMstrAusbV § 2, § 6, § 9, Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Mechatronik vom 19. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3037) wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1" durch die Wörter „den §§ 2 bis 4" ersetzt.

2.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt."

3.
§ 9 wird wie folgt gefasst:

„§ 9 Übergangsvorschrift

Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden."

4.
In der Anlage 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 3037)" die Wörter: „, die durch Artikel 20 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist," eingefügt.

5.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe „(BGBl. I S. 3037)" werden die Wörter „, die durch Artikel 20 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist," eingefügt.

b)
In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammerzusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am ... in ... vor ... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil ... freigestellt.")" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 20 Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 20 2. FortbPrüfVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. FortbPrüfVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 23.07.2010 BGBl. I S. 1010
Artikel 14 3. FortbVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Mechatronik
... - Fachrichtung Mechatronik vom 19. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3037), die durch Artikel 20 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist, wird wie folgt ... 2. In den Anlagen 1 und 2 werden jeweils die Wörter „durch Artikel 20 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)" durch die Wörter „zuletzt ...