Auf Grund des §
15 Nr. 2 des
Gesetzes über Umweltstatistiken vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1938) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Der Turnus der Erhebungen im Bereich der Abfallbeseitigung nach den §§
3 und
4 des Gesetzes wird zeitlich um ein Jahr verschoben. Die nächsten Erhebungen sind jeweils für das Jahr 1980 durchzuführen.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit §
16 des
Gesetzes über Umweltstatistiken auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.